Testo completo
OGH 3Ob2428/96x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Madeleine L*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Rudolf Z*****, 2. Barbara Z*****, beide vertreten durch Dr.Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1996, GZ 46 R 474/96p-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9.August 1995, GZ 11 E 2942/94t-55, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, die dem Verpflichteten angedrohte Geldstrafe von S 10.000 zu vollstrecken und ihnen gleichzeitig eine Geldstrafe von S 25.000 für den Fall anzudrohen, daß sie die urteilsmäßige Verpflichtung nunmehr nicht binnen einer Frist von vier Wochen erfüllen, zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, gegen diese Entscheidung sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei ist der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO, wonach der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht jedenfalls unzulässig ist, in diesem Fall nicht analog anzuwenden.