OGH 9ObA2315/96y

9ObA2315/96yTribunale superiore11 giu 1997

Testo completo

OGH 9ObA2315/96y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann A*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 65.448,51 brutto samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.September 1996, GZ 11 Ra 174/96d-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Salzburg vom 10.Mai 1996, GZ 20 Cga 158/93z-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 a lit a GewO 1859 berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen konnte weder der Lärmeinfluß am Arbeitsplatz noch der unzulässigerweise neu behauptete Konflikt mit dem Betriebsleiter als entscheidend für eine Gesundheitsgefährdung des Klägers nachgewiesen werden. Ausschlaggebend war vielmehr neben dessen depressiven Persönlichkeitsstruktur eine multifaktorielle Belastung, wobei die sich aus dem Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft ergebende Doppelbelastung zumindest als gleich wenn nicht schon als überwiegend für eine solche zu befürchtende Gefährdung als verantwortlich angesehen werden mußte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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