OGH 1Nd5/97

1Nd5/97Tribunale superiore9 giu 1997

Testo completo

OGH 1Nd5/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, wider die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17, 2) Josef B*****, 3) Erna B*****, 4) Josef H*****, 5)Monika H*****, 6) Johann R*****, und

  1. Agnes R*****, wegen 3,5 Mio S sA, Feststellung und "Herstellung des übergabsvertraglichen Eigentums-, Besitz- und Ausgedingsrechtes" folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 3,5 Mio S, die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden "aus den klagsgegenständlichen Vorfällen" und die Wiederherstellung ihrer "übergabsvertraglichen" Besitz-, Ausgedings- und Holzbezugsrechte. Sie stützt das Amtshaftungsbegehren gegen die Republik Österreich auf die Behauptung, richterliche Organe des Bezirksgerichts Frankenmarkt, der Landesgerichte Linz und Wels, der Oberlandesgerichte Linz und Wien, und Organe der Staatsanwaltschaft Wels und der Oberstaatsanwaltschaft Linz hätten den geltend gemachten Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten in Vollziehung der Gesetze verursacht und sie dadurch um ihre aus einem Übergabevertrag folgenden Rechte gebracht. Die anderen beklagten Parteien hätten durch zahlreiche strafbare Handlungen eine Mitursache für die Schädigung der Klägerin gesetzt. Sie würden daher (offenbar) als materielle Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO in Anspruch genommen. Überdies beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und die Delegierung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG.

Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, stützt doch die Klägerin den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von richterlichen Organen der Oberlandesgerichte Wien und Linz.

Es ist daher ein anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Das Landesgericht Innsbruck hat dabei als das nach Delegierung der Rechtssache zuständige Gericht auch über den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zu entscheiden. Die Delegierung ist auf die Klage gegen alle beklagten Parteien zu beziehen, weil die Klägerin das Landesgericht Innsbruck für ihr Klagebegehren gegen die zweit- bis siebentbeklagten Parteien gemäß § 93 Abs 1 JN als Gerichtsstand der Streitgenossenschaft in Anspruch nehmen könnte, falls aufgrund der Klagebehauptungen eine materielle Streitgenossenschaft der beklagten Parteien zu bejahen wäre. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Gerichtsstand beim Landesgericht Innsbruck besteht, ist im Rahmen des Ausspruchs über die Delegierung nicht zu entscheiden, sondern bleibt der Zuständigkeitsprüfung durch das delegierte Gericht vorbehalten.

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