AUSL EGMR Bsw19182/91

Bsw19182/91Altro tribunale9 giu 1997

Testo completo

AUSL EGMR Bsw19182/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1997

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Telesystem Tirol Kabeltelevision gegen Österreich, Urteil vom 9.6.1997, Bsw. 19182/91.

Spruch

Art. 10 EMRK - ORF-Monopol und Kommunikationsfreiheit. Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. übertrug Kabel TV-Programme an Abnehmer im Raum Wörgl. Neben Fremdprogrammen sendete sie auch selbst zusammengestellte lokale Veranstaltungsnachrichten mittels Kabeltext. Die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg teilte ihr daraufhin mit, dass letzteres rechtswidrig sei. In der Folge beantragte die Bf. eine Genehmigung zur Ausstrahlung auch eigener Programme. Der Antrag wurde mit dem Hinweis auf § 20 (1) RVO (nach dieser, damals noch nicht vom VfGH aufgehobenen Bestimmung durften die von Antennenanlagen empfangenen Signale nur zeitgleich und unverändert den Empfangsanlagen zugeführt werden) abgewiesen, ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Bf. wandte sich hierauf mit einer Bsw. an den VfGH, der diese in der Folge an den VwGH abtrat. Der VwGH wies die Bsw. ua. mit der Begründung ab, laut dem Erkenntnis des VfGH vom 16.12.1983, VfSlg 9.909/83, sei das Ausstrahlen von Rundfunkprogrammen einschließlich der Übertragung von selbst zusammengestellten Kabel TV-Programmen mangels anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen allein dem ORF vorbehalten (vgl. die Kurzfassung der ZE in NL 95/2/02).

Rechtsausführungen:

Die Bf. hatte behauptet, durch das ORF-Monopol, das sie an der Ausstrahlung ihrer Programme hindere, in ihrem Recht auf Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein. Am 20.11.1996 wurde dem GH das Zustandekommen einer gütlichen Regelung zwischen der österr. Reg. und der Bf. mitgeteilt, wonach sich erstere zu einer Zahlung von ATS 200.000,- Entschädigung bereit erklärte. Gleichzeitig stellte die österr. Reg. den Antrag, den Fall im Gerichtsregister zu löschen; dies ua. mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH vom 27.9.1995 (G 1256-1264/95-9 = NL 95/6/9) und vom 8.10.1996 (G 93-100/96, G 230-238/96 = NL 96/6/16), wonach der aktive Kabelrundfunk (das ist die Einspeisung von Eigenproduktionen in die Kabelrundfunkübertragungen) und die Ausstrahlung kommerzieller Werbung durch Kabelrundfunkunternehmen nun umfassend zulässig sind. Der GH sieht keinen Grund, die getroffene Vereinbarung zu beanstanden. Löschung im Gerichtsregister (einstimmig).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 18.10.1995 eine Verletzung von

Art. 10 EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.6.1997, Bsw. 19182/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 181) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/97_4/Telesytem.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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