OGH 9ObA2230/96y

9ObA2230/96yTribunale superiore14 mag 1997

Testo completo

OGH 9ObA2230/96y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner sowie Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Foglar-Deinhardstein Brandstätter, Rechtsanwalts KEG in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Josef K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Yen 25,337.062,-- (= S 2,221.806,90) sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1996, GZ 8 Ra 104/95-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil und der Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.Juli 1995, GZ 23 Cga 181/93x-48, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.023,88 (darin S 4.337,31 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der klagenden Partei die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, war der Beklagte stets Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei. Aufgrund der ausdrücklichen Rechtswahl im schriftlichen Dienstvertrag hat darauf insgesamt österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung zu kommen. Selbst wenn daher die zusätzliche Treuhandvereinbarung nichtig und wirkungslos wäre, wie der Beklagte meint, würde dies nichts daran ändern, daß seine Entlassung als Dienstnehmer der klagenden Partei wegen des eigenmächtigen Urlaubsantrittes von 4 Wochen zu Recht und in Anbetracht aller Umstände (keine Urlaubsanschrift: vgl Kuderna, Entlassungsrecht**2 17) auch fristgerecht erfolgte. Da ihm die von ihm beanspruchten entlassungsabhängigen Ansprüche wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung udgl sohin nicht zustehen, hätte er sich die entsprechenden Beträge nicht selbst anweisen dürfen.

Einer weiteren Erforschung des ausländischen Rechts (s. insbes. S 245 und 257) bedurfte es sohin ebensowenig wie einer Erörterung der erst am 5./6.12.1991 bei der klagenden Partei eingelangten Austrittserklärung. Dem weiterhin behaupteten Mangel der Prozeßvoraussetzungen steht bereits die im übrigen zutreffende bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes entgegen (EvBl 1996/135 uva).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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