OGH 7Ob126/97y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dr.Gerd T*****, vertreten durch Dr.Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Otto Schubert sen. und Dr.Otto Schubert jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 463.736,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 1996, GZ 2 R 116/96k-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Art 6 Pkt 6 der hier vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung der Notare (ABVN) lautet:
"Der Notar ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, soferne ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen, und alle den Schadensfall betreffenden Schriftstücke sogleich einzusenden".
Unstrittig ist, daß die erste Treugeberin des Klägers, die in der Folge in Konkurs gegangene Firma G***** Vertriebs-GesmbH Co KG, grundwerbsteuerpflichtig gewesen wäre. Ob der Eintritt eines Schadens, den der klagende Notar mit der Begleichung der Grunderwerbssteuer abwenden wollte, im Zeitpunkt seiner ersten Schadensmeldung vom 20.10.1992 zu erwarten war, steht nicht fest, weil die Feststellung, daß die Konkursmasse über keine "liquiden" Mittel zur Bezahlung der Grunderwerbssteuer verfügte, nicht ausschließt, daß in der Folge nicht doch noch solche zu erwarten waren. Auch die Dringlichkeit der Verbücherung zur Abwendung von Schäden dritter Personen steht nicht fest. Die zitierte erste Schadensmeldung des klagenden Notars war jedoch so unvollständig, daß die beklagte Versicherung die für ihre Deckungspflicht maßgeblichen Umstände daraus nicht entnehmen konnte. Dies hätte dem Kläger auch nur bei oberflächlicher Durchsicht dieses Schreibens auffallen müssen. Das Berufungsgericht ging daher aufgrund des klaren Wortlautes des Art 6 Pkt 6 der ABVN in Übereinstimmung mit der dazu zitierten einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers aus, die die beklagte Versicherung zur Leistungsfreiheit berechtigte.