OGH 13Os66/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4, zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10.Feber 1997, GZ 39 Vr 2419/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Andreas P***** wurde (in Abänderung der auf Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl lautenden Anklageschrift) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB (A) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Zell am See
zu A) am 19.April 1996 Horst Volker S***** dadurch, daß er mit dem Genannten "den von Horst Volker S***** bei dem Einbruch in das Möbelhaus G***** gestohlenen Tresor" mittels eines Handwagens vom Tatort abtransportierte, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichende Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nach der Tat dabei unterstützt, sie zu verheimlichen, wobei ihm der die Strafdrohung begründende Umstand bekannt war;
zu B) dadurch, daß er zu einem unbekannten Zeitpunkt in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern den beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Möbelhauses G***** "erbeuteten" Tresor in einen Baggersee warf, einen Verfügungsberechtigten des Möbelhauses G***** geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache in unbekanntem Wert aus dessen Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Den Schuldspruch wegen Hehlerei bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird; ihr kommt - im Ergebnis - keine Berechtigung zu.
Vorerst ist zu bemerken, daß der Urteilsspruch mißverständlich formuliert ist, weil er bei isolierter Betrachtung den Eindruck erweckt, daß der "bei dem Einbruch in das Möbelhaus G***** gestohlene" Tresor Gegenstand der Hehlerei gewesen ist. Im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen (die mit dem Spruch eine Einheit bilden), insbesondere unter Berücksichtigung des gegen Horst S***** rechtskräftig gefällten Schuldspruches (siehe US 3 dritter Absatz iVm S 283: Einbruchsdiebstahl hinsichtlich 1 S, dauernde Sachentziehung hinsichtlich Tresor) ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich der Schuldspruch wegen Hehlerei nur auf den im Tresor befindlichen Geldbetrag von 1 S bezogen hat, und der Tresor allein Objekt der dauernden Sachentziehung war. Dies deckt sich auch mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 9), in welcher Andreas P***** Beteiligung am Einbruchsdiebstahl lediglich in Ansehung des Geldbetrages von 1 S und dauernde Sachentziehung in bezug auf den Tresor zur Last gelegt wird.
Festzuhalten ist auch vorweg, daß der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge dem abgesondert verfolgten Horst S***** geholfen hat, den im Tresor enthaltenen Geldbetrag in Kenntnis des vorangegangenen Einbruchs vom Tatort wegzuschaffen. Diese Feststellung hätte im Sinn der gesicherten Rechtsprechung eine der Anklageschrift entsprechende Subsumierung unter §§ 127, 129 Z 1 StGB (vorliegend wegen 1 S) zur Folge haben müssen. Die rechtsirrige Subsumtion hat dem Angeklagten jedoch angesichts der gleichen Sanktion nicht zum Nachteil (s. § 290 Abs 1 StPO) gereicht, sodaß sie mangels Geltendmachung unbeachtet bleiben kann. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hierauf Bezug nimmt, wird noch darauf zurückzukommen sein.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) führt die Verantwortung des Angeklagten ins Treffen, er habe erst im nachhinein Kenntnis von der Art der Herkunft des Tresors erlangt. Zutreffend verweist das Erstgericht auf die dieser Behauptung entgegenstehenden äußeren Tatumstände sowie auf die insgesamt geständige Einlassung des Beschwerdeführers. Gegen die danach getroffenen, die Schuld betreffenden Feststellungen ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken.
Der in rechtlicher Sicht (Z 9 lit a) eingangs erhobene Einwand, die Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes unter § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB sei schon angesichts der gleichzeitig angenommenen Tatbestandsverwirklichung nach § 135 Abs 1 StGB "unmöglich", geht von der Prämisse eines identen Tatobjektes, nicht aber, wie erwähnt, von verschiedenen Tatobjekten aus, nämlich einerseits von 1 S Bargeld (Hehlerei) und andrerseits der dauernden Entziehung des Tresors.
Die weitere Behauptung, es fehle an der essentiellen Feststellung einer vorangegangenen Straftat gegen fremdes Vermögen, negiert die ausdrückliche Konstatierung der Erbeutung des fraglichen Geldbetrages durch Horst S***** bei einem Einbruch in ein Möbelhaus (US 3), sodaß die Rechtsrüge - insoweit vom Urteilssachverhalt abweichend und hieraus (ausdrücklich nach Z 9 lit a) die Forderung nach einem Freispruch ableitend - trotz ihres grundsätzlich zutreffenden (nicht gesondert auch nach Z 10 erhobenen) Einwandes, daß der festgestellte Sachverhalt als Mittäterschaft am Einbruchsdiebstahl (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 24) und nicht in Richtung der Hehlerei zu subsumieren gewesen wäre, auch in diesem Punkte nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, durch den Schuldspruch wegen § 135 Abs 1 StGB liege bereits hinsichtlich des gesamten Anklagesachverhaltes "res iudicata" vor, ignoriert prozeßordnungswidrig einerseits die spätere Begehung dieses Deliktes und läßt andererseits unberücksichtigt, daß weder ein identes Tatobjekt noch ein gleichgelagerter Vorsatz gegeben war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).