OGH 13Os58/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Jänner 1997, GZ 13 Vr 1347/96-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Johannes Alois P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.Mai 1996 in Voitsberg Marianne Sch***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie auf einen Teerhaufen stieß und ihr die Handtasche entriß, einen Bargeldbetrag von 200 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm.
Die aus Z 5 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die gegen die Annahme der subjektiven Tatseite gerichtete Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in unsubstantiierter Behauptung einer Undeutlichkeit (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42), verzichtet darauf, jene Verfahrensergebnisse zu nennen, deren Übergehen sie den Tatrichtern vorwirft (E 10 a) und übergeht mit dem Vorwurf fehlender Begründung die einläßliche, vornehmlich auf den äußeren Geschehensablauf gestützte Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 10, der Sache nach auch Z 9 lit a) hält weder an der Urteilsannahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens des Angeklagten, noch an jener fest, wonach dieser beim Bezahlen von Getränken für Marianne Sch***** bloß "annahm", daß es in der Folge zu einem Geschlechtsverkehr kommen "könnte" (US 5) und übergeht schließlich bei der Forderung, daß die Privilegierung des Abs 2 des § 142 StGB anzuwenden sei, die Gesamtheit der gegen Sch***** gerichteten (durchaus massiven) Gewaltakte, sodaß sie ebensowenig an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet ist.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.