OGH 13Os25/97

13Os25/97Tribunale superiore7 mag 1997

Testo completo

OGH 13Os25/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Samir D***** und Memsud O***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten Samir D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 21.Mai 1996, GZ 41 Vr 1545/94-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten Samir D*****, des gesetzlichen Vertreters Djemil D*****, der Verteidiger Dr.Mühlberger und Dr.Schimek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Memsud O***** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück- verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Samir D***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Samir D***** und Memsud O***** des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (I 2 und II), der Erstgenannte überdies des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I 1) schuldig erkannt.

Demnach haben in der Nacht vom 7. auf den 8.Juni 1994 in St.Gilgen

I. Samir D***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Goran Z*****,

1. Svjetlana T***** durch die Äußerung, ihr werde nun passieren, was die Serben mit den Moslems gemacht haben, wenn sie nicht mit ihnen freiwillig schlafe, er werde ihr den Mund und die Vagina zunähen, wobei er Nadel und Zwirn zur Hand nahm und er sowie Goran Z***** einzufädeln versuchten, ihr die Ohren abschneiden und in die Nasenlöcher schieben, die Augen ausstechen und ihr den Hals durchschneiden, wobei er ein Küchenmesser in ihren Halsbereich hielt und Stichbewegungen machte, ihr beim Schreien den Mund zuhielt und einen Polster auf das Gesicht drückte, sohin mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung und einer auffallenden Verunstaltung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er sie innerhalb eines Zeitraumes von ca einer Stunde durch die vorgenannten Äußerungen und Gesten bedroht, sohin durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt hat;

2. dadurch, daß er sie während der in Punkt 1. geschilderten Handlungen ca eine Stunde lang in seinem Zimmer durch Versperren der Türe einsperrte und am Weglaufen hinderte, indem er sie nahm, auf das Bett warf und von ihm und dem gesondert verfolgten Goran Z***** festgehalten wurde, widerrechtlich gefangengehalten bzw die persönliche Freiheit entzogen;

II. Memsud O***** dadurch, daß er sich während der im Punkt I.1. und 2. geschilderten Handlungen neben Svjetlana T***** auf das Bett setzte und den ohne sein Zutun eingetretenen Entzug der Freiheit weiter aufrecht erhielt, indem er es als einer der Mieter des Zimmers unterließ, mit seinem Schlüssel die Zimmertüre aufzusperren.

Dieser Schuldspruch erging abweichend vom Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, weil das Schöffengericht meinte, dem Opfer sei nur "zum Schein" mit einer Vergewaltigung gedroht worden; der Tätervorsatz, einen Beischlaf zu erzwingen, sei nicht erwiesen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem erstgenannten Grund Berechtigung zukommt.

Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) auf, daß das Schöffengericht die Aussage des Opfers Svjetlana T***** nur unvollständig gewürdigt und darauf zu gründende Feststellungen unterlassen hat, wonach es jene den Angeklagten Samir D***** im Sinne des Anklagevorwurfes, allenfalls in Richtung des Tatbildes nach § 202 Abs 1 StGB belastenden (sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen) Bekundungen der Zeugin vor der Gendarmerie mit Stillschweigen übergeht, wonach ihr Samir D***** (über der Bekleidung) an die Brüste und zwischen die Beine am Geschlechtsteil gegriffen und ihr auch schon die Hose und Unterhose hinunter gezogen habe und wollte, daß sie seinen Penis angreife (S 43 iVm S 122 und 221/I).

Der Beschwerdeführerin ist ferner darin beizupflichten, daß das Erstgericht die Einlassungen der Angeklagten vor der Gendarmerie außer acht gelassen hat und insoweit aktenfremd von einer "Übereinstimmung der Verantwortung des Samir D***** in der Hauptverhandlung mit den Ausführungen vor der Gendarmerie ..... sowie in den wesentlichen Punkten auch mit der Verantwortung des Goran Z***** und Memsud O*****" ausgegangen ist (US 12). Denn vor der Sicherheitsbehörde hat Samir D***** das ihm von der Anklage vorgeworfene Vorhaben, Svjetlana T***** zu vergewaltigen, gar nicht bestritten, sondern vielmehr unmißverständlich von auf die Nötigung der Genannten zum Beischlaf (mit allen Tatbeteiligten) gerichteten massiven Drohungen gesprochen (S 61-71/I; insb S 65: "Da sie noch immer nicht wollte, beugte ich mich mit dem Messer über sie."). Dem Umstand, daß diese Befragung ohne Beiziehung eines Dolmetsch erfolgt ist, kommt im Hinblick auf die ausdrückliche Protokollierung über die Deutschkenntnisse (S 67/I) und das Aufrechterhalten dieser Depositionen bei der in Anwesenheit einer Dolmetscherin und seines Verteidigers durchgeführten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 114/I) - dem Vorbringen dieses Angeklagten in seiner Gegenausführung zuwider - nicht die Bedeutung zu, daß das Erstgericht die Widersprüche zu späteren Aussagen nicht erörtern müßte, zumal die erste Version von Memsud O***** und vom gesondert verfolgten Goran Z***** im wesentlichen bestätigt wird (S 47 f, 53 f/I).

Die eine Widerspruchsfreiheit der Angaben des Samir D***** unterstellende Argumentation des Erstgerichtes (US 12) erweist sich demzufolge als nicht tragfähig.

Schließlich releviert die Mängelrüge (Z 5) mit Recht die fehlende Auseinandersetzung in der bekämpften Entscheidung mit der Primäreinlassung des Angeklagten Memsud O***** vor dem Gendarmerieposten St.Gilgen, wonach es bei der vorliegenden Tat eindeutig darum gegangen sei, daß zumindest Samir D***** und Goran Z***** mit Svjetlana T***** "Sex machen" und den (geforderten) "Sex" auch erzwingen wollten (S 49 f/I). Wenngleich Memsud O***** seine ursprünglichen Angaben, die er noch in der Hauptverhandlung vom 5. September 1995 aufrecht erhalten hat (S 195/I), zuletzt in der Hauptverhandlung vom 21.Mai 1996 etwas relativiert hat (S 73 f/I), kann daraus noch nicht abgeleitet werden, daß die Tatrichter von einer Erörterung der ersten Einlassungen dieses Angeklagten kurz nach dem Tatgeschehen entbunden wären.

Das Erstgericht ist somit nicht von der gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit ausgegangen, sondern hat, lediglich dem Standpunkt der Angeklagten Rechnung tragend, entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse vernachlässigt, die bei der gegebene Sachlage durchaus von Einfluß bei der Lösung der Beweisfrage sein können.

Bereits angesichts dieser dem angefochtenen Urteil anhaftenden Begründungsmängel (Z 5) erweist sich die Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unvermeidlich.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Samir D***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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