Testo completo
OGH 9Ob127/97k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraude M*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr.Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Dr.Erwin W*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Alfred Windhager und DDr.Hanspeter Schwarz, Rechtsanwälte in Linz-Urfahr, wegen S 194.664,86 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Dezember 1996, GZ 6 R 209/96i-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die von der Revisionswerberin vermißte Feststellung, der Beklagte habe die Bankgarantie zu treuen Handen für die A***** GmbH verwahrt, ist in Wahrheit eine rechtliche Wertung, die das Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht unmittelbar betrifft. Auf eine Treuhandvereinbarung, aufgrund derer der Beklagte zur Wahrung der Interessen der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, wurde die Klage nicht gestützt. Tatsachen, aus denen eine solche Vereinbarung abgeleitet werden könnte, wurden weder behauptet noch festgestellt.