OGH 10ObS124/97a

10ObS124/97aTribunale superiore29 apr 1997

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OGH 10ObS124/97a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ing.Mag.Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1997, GZ 8 Rs 199/96p-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. Mai 1996, GZ 22 Cgs 319/95g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 18.8.1956 geborene Kläger, der als Versicherungsangestellter beschäftigt war, erlitt am 23.10.1992 einen Arbeitsunfall in Form einer Zerrung des oberen Sprunggelenkes des rechten Beines. Erst am 12.1.1995 begab er sich in jene ambulante Behandlung, die Anlaß für die Einleitung des Verfahrens vor der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde. Ein Anstaltsarzt schätzte zunächst die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund einer Untersuchung der Unfallsfolgen am 23.8.1995 mit 20 vH ein, dies infolge einer eingeschränkten Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts und einer angedeuteten Gangstörung. Der Chefarzt der Beklagten korrigierte diese Einschätzung auf eine MdE von lediglich 10 vH insbesondere unter Würdigung der recht guten Gangleistung, der unbehinderten Kniebeuge und des unbehinderten Einbeinstandes des Klägers. Dieser Einschätzung folgend lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 23.10.1992 ab.

Das Erstgericht wies das dagegen auf Gewährung einer Versehrtenrente (im Ausmaß von 20 vH der Vollrente) gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:

Bei einer fachärztlichen Untersuchung am 23.1.1993 wurde eine deutliche Instabilität des rechten Sprunggelenks im Sinne einer Supination festgestellt. Das obere Sprunggelenk ist locker und in der Exkursionsbreite im Seitenvergleich etwas eingeschränkt. Der Barfußgang auf ebenem Boden erfolgt mit gleichlanger Schrittlänge, etwas rechts hinkend mit etwas schlechterem Abrollen des Fußes als mit dem linken Fuß. Der Zehenballengang rechts ist im Seitenvergleich erschwert, ebenso der Fersengang rechts. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ist aus dem Arbeitsunfall vom 23.10.1992 ab dem 12.1.1995 mit 15 vH einzustufen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bilde regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Die medizinische Einschätzung der MdE betrage ab 12.1.1995 nur 15 vH. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bei der Beklagten eingeleitet worden. Ein Anlaß, von der medi- zinischen Einschätzung der Unfallfolgen abzugehen, liege nicht vor; ein Härtefall sei nicht gegeben. Die unfallbedingte MdE erreiche daher nicht das für die Gewährung einer Versehrtenrente erforderliche Mindestausmaß von 20 vH (§ 203 Abs 1 ASVG).

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen als nicht gegeben und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als vollständig und richtig. Davon ausgehend müsse die Rechtsrüge versagen. Das Erstgericht habe den Beginn des von ihm als maßgeblich erachteten Zeitraums ohnehin wie vom Berufungswerber begehrt ab 12.1.1995 angenommen. Der Vorwurf, dies sei unterblieben und es sei unrichtiger Weise der Begutachtungszeitpunkt herangezogen worden, gehe daher ins Leere.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nur mangelhaft mit der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge befaßt, ist unzutreffend. Es hat vielmehr nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt. Daß die Vorinstanzen hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit dem gerichtsärztlichen Sachverständigen folgten und nicht einem ohnehin vom Chefarzt revidierten Anstaltsgutachten, betrifft ausschließlich den Tatsachenbereich und die damit zusammenhängende Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Es geht auch nicht um unterschiedliche Untersuchungsergebnisse, sondern lediglich um die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von den Vorinstanzen übereinstimmend mit 15 vH angenommen wurde.

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Wenn damit argumentiert wird, als entscheidender Stichtag für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei der 12.1.1995 anzusehen, der gerichtsärztliche Sachverständige habe aber den Kläger erst am 5.3.1996 untersucht, so wird auch damit nicht eine Rechtsfrage, sondern ausschließlich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung geltend gemacht. Da nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen die MdE des Klägers auch bezogen auf den 12.1.1995 nur 15 vH beträgt, nach § 203 Abs 1 ASVG Anspruch auf Versehrtenrente aber eine MdE von mindestens 20 vH voraussetzt, kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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