OGH 2Ob82/97s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Gordana R*****, zuletzt wohnhaft gewesen in , vertreten durch Mag.Dr.Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Sgesellschaft mbH, ***** 2. Christian D*****, und 3. ***** Versicherung AG, ***** alle vertreten durch Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 350.000 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1996, GZ 14 R 217/96a-39, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.Juli 1996, GZ 18 Cg 193/93x-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 1 OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.
Begründung
Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der klagenden Verlassenschaft (in der Folge als Klägerin bezeichnet) wurde am 19.4.1990 beim Aussteigen aus der Straßenbahn vom LKW der erstbeklagten Partei erfaßt. Der Zweitbeklagte war Lenker dieses Fahrzeuges, die drittbeklagte Partei ist der Haftpflichtversicherer. Die Klägerin verstarb am 3.1.1994.
Mit der am 22.7.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin S 350.000 sA als Kosten für kosmetische Operationen mit der Begründung, diese seien zur Beseitigung von Unfallsfolgen erforderlich.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin habe die Operationen nicht durchführen lassen; es handle sich nur um fiktive Operationskosten. Der Zuspruch dieser Kosten würde zu einer Bereicherung führen.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch fiktive Operationskosten dem Geschädigten zuzusprechen sind, hinsichtlich eines Betrages von S 125.000 sA statt.
Die beklagten Parteien machen in ihrer Revision geltend, die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei unrichtig, sie sei auch von der einhelligen Lehre (mit Ausnahme Koziols, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 II 127 f) abgelehnt und als unrichtig kritisiert worden.
Die Entscheidung hängt daher von der Lösung der Frage ab, ob auch fiktive Heilbehandlungskosten dem Geschädigten zuzusprechen sind. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt ZVR 1994/22) bejaht, doch wurde diese Judikatur von der überwiegenden Lehre (Apathy, Aufwendungen zur Schadensbehebung, 82;
derselben, Fiktive Operationskosten, RZ 1986, 265; derselbe, KommzEKHG Rz 8 zu § 13; Harrer in Schwimann, Rz 10 zu § 1325;
Reischauer in Rummel**2 Rz 18 zu § 1325; derselbe, Ersatz fiktiver Heilungskosten, VR 1992, 72; Huber, Fragen der Schadensberechnung,
- abgelehnt.
Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und muß im Hinblick auf die angeführte Kritik und die darauf gestützten Ausführungen in der Revision neuerlich geprüft werden. Eine Ablehnung des Zuspruches fiktiver Operationskosten würde ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeuten.
Es sind somit die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 Z 1 OGHG erfüllt, was nach dieser Gesetzesstelle mit Beschluß auszusprechen war.