Testo completo
OGH 6Nd504/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schenk als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 23 Cg 12/97x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Monika K*****, vertreten durch Dr.Franz J.Rainer und Dr.Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wider die beklagte Partei Erika M*****, vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 894.240 S, infolge Antrages der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Leoben als örtlich zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrt anteiligen Ersatz des für die Mutter der Beklagten erbrachten Pflegeaufwandes in Höhe des Klagebetrages.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie begehrt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Leoben. Die Mehrzahl der von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen habe ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Leoben. Dort sei auch ein Verfahren über die Teilungsklage der hier beklagten Partei gegen ihren Bruder, den Ehegatten der klagenden Partei anhängig, in welchem Fragen, die auch im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung seien, erörtert würden.
Die Klägerin sprach sich nicht gegen eine Delegierung aus.
Das Prozeßgericht erster Instanz trat der Delegierung nicht entgegen und legte den Antrag vor.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich - wie hier - der Wohnort der zu vernehmenden Zeugen und Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching I 232; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN; stRspr EFSlg 69.713, 69.714 ua).