OGH 3Ob101/97t

3Ob101/97tTribunale superiore23 apr 1997

Testo completo

OGH 3Ob101/97t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei C*****-Bank*****, vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider u.a. Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. EgmbH, ***** und 2. Heinrich E, vertreten durch Dr.Wofgang Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 232.463,42 s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19.Dezember 1996, GZ 4 R 294/96a-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem gegen die zur Sicherstellung erfolgte Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge, und zwar insofern, als es Anträge der betreibenden Partei auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsversteigerung, Räumung und sonstige Exekution abwies. Er erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist jedenfalls unzulässig. Darin macht sie geltend, daß Nichtigkeit vorliege, weil sie die abgewiesenen Anträge (auf einem Computerformular) in Wahrheit nicht gestellt habe. Durch die Abweisung fiktiver, gar nicht erhobener Begehren ist jedoch niemand beschwert. Die fehlende Beschwer wird auch nicht durch die für die betreibende Partei ungünstige Kostenentscheidung des Rekursgerichtes begründet.

Damit fehlt es aber an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel der betreibenden Partei, welcher somit zurückzuweisen war (Nachweise bei Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor § 461; zuletzt u. a. 3 Ob 62/95). Da das Rechtsschutzinteresse von Anfang an fehlte, liegt kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vor.

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