OGH 10ObS79/97h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef F*****, Fleischhauergeselle, ***** vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1996, GZ 7 Rs 319/96z-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Mai 1996, GZ 10 Cgs 40/93g-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die nicht auf bestimmte namentlich bezeichnete Sachverständige bezogene pauschale Behauptung in der Revision, daß Sachverständige berufen worden seien, die von der beklagten Partei immer wieder zu gutachterlichen Tätigkeiten herangezogen würden, ist schon deshalb nicht beachtlich, weil dieser Umstand, damit er wahrgenommen hätte werden können, im Verfahren als Ablehnungsgrund geltend gemacht hätte werden müssen (Kuderna, ASGG**2, 534; SSV-NF 2/103). Daß dem Kläger der Ablehnungsgrund erst im Rechtsmittelverfahren bekannt geworden sei, hat er nicht behauptet.
Im übrigen ist auf die richtige Entscheidung der Vorinstanzen hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Vorinstanzen haben die nach dem medizinischen Leistungskalkül auch in der Arbeitszeit unbeschränkte Einsatzmöglichkeit des Klägers hinsichtlich berufsspezifischer Verweisungstätigkeiten, die dem Fleischhauerberuf entsprechen, bejaht, sodaß sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß der Kläger mit seinem Einsatz auf dem Arbeitsmarkt nur ein Einkommen von weniger als der Hälfte des regelmäßigen Einkommens eines gesunden vergleichbaren Versicherten zu erzielen in der Lage wäre (DRdA 1996/21 [Enzlberger] = SSV-NF 9/46). Wenn ein Versicherter in der Lage ist, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung, wie im vorliegenden Fall, auszuüben, ist davon auszugehen, daß er auch ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen in der Lage ist (SSV-NF 1/54, 7/126 = ZAS 1995/24 [Pfeil]). Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, die gesetzlich vorgesehene normale Arbeitszeit nicht einhalten zu können, widerspricht dieses Vorbringen dem festgestellten Leistungskalkül und muß daher unbeachtlich bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.