OGH 9ObA84/97m

9ObA84/97mTribunale superiore9 apr 1997

Testo completo

OGH 9ObA84/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, Kfz-Mechaniker, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter H*****, Kfz-Mechanikermeister, ***** vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 92.851,73 sA (Revisionsinteresse S 63.308,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Dezember 1996, GZ 15 Ra 167/96p-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Juli 1996, GZ 48 Cga 57/96i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der geltend gemachte Abfertigungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Gründe nachgewiesen wird, der zum Verlust des Anspruches führt (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 492 mwN).

Der Beklagte unterstellte dem Kläger im Gespräch vom 9.Dezember 1995, daß er beim Betriebsübernehmer wohl nicht weiter arbeiten wolle und schlug ihm vor, beim Arbeitsamt wegen Stempelgeld nachzufragen, was aber eine Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzt. Der Kläger seinerseits hat nur bestätigt, daß er beim Übernehmer nicht weiter arbeiten wolle, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, daß er von sich aus das Dienstverhältnis einseitig zur Beendigung bringen will. Die subjektive Auffassung einer Dienstnehmerkündigung durch den Dienstgeber ist dabei mangels eines Versuches desselben, die erkennbaren Unklarheiten zu beseitigen, nicht maßgeblich. Eine Dienstnehmerkündigung ergibt sich aber auch nicht im Zusammenhang mit der Erklärung des Klägers vom 21.12.1995, ihm seine Arbeitspapiere per 31.12.1995 herzurichten und im Ausräumen seines Spinds am 22.12.1995, weil damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht wurde, als daß das Dienstverhältnis mit 31.12.1995 als beendet angesehen wird und diese Handlungen des Klägers nur die Folge des Gesprächs vom 9.12.1995 waren, ihnen aber nicht die Bedeutung von selbstständigen auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses abgestellte Willenserklärungen zukam.

Damit ist aber von einer Übereinstimmung der Streitteile, daß eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme stattfindet, auszugehen, ohne daß eine einseitige Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers vorlag.

Ein den Abfertigungsanspruch des Klägers vernichtender Grund ist daher von der beklagten Partei nicht nachgewiesen worden, so daß die Vorinstanzen bei Einigung über die Vertragsbeendigung zu Recht von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgingen (9 ObA 295/95).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.