OGH 14Os36/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Z***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB, AZ 12 Vr 2/97 des Landesgerichtes St.Pölten über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Roman S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Feber 1997, AZ 24 Bs 40,41/97 (= ON 88), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Roman S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Roman S***** wurde am 21.Jänner 1997 festgenommen und wird seit 24. Jänner 1997 wegen des Verdachtes der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Satz StGB in Untersuchungshaft angehalten.
Er wird beschuldigt, als Mittäter gemeinsam mit Günther Z*****, dem die gewerbsmäßige Begehung einer Reihe weiterer qualifizierter Diebstähle zur Last liegt, zwischen 15. und 16. Juli 1996 in Wien-Floridsdorf an Einbruchsdiebstählen in Geschäftsräumlichkeiten zweier in unmittelbarer Nachbarschaft etablierter Unternehmen mitgewirkt zu haben. Dabei wurden zum Nachteil der Fa C***** GmbH - teils nach Aufschneiden eines Tresors - Bargeld, Elektrogeräte und eine Espressomaschine (Gesamtwert rund 55.000 S) und zum Nachteil der Fa Ing.F***** Co (Autohaus) Geräte und Wertsachen sowie eine große Anzahl von Kfz-Begutachtungsplaketten (Schaden ca 60.000 S) erbeutet. Ferner liegt dem - insoweit geständigen - Beschuldigten der Ankauf von Kleidungsstücken zur Last, die aus einem von seinem Freund Christian S***** im Herbst 1996 in Traun verübten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fa N***** stammen.
In der Haftverhandlung vom 3.Februar 1997 ordnete der Untersuchungsrichter aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Roman S***** bis längstens 3. März 1997 an. Seiner Haftbeschwerde gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 19.April 1997.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in der er die Dringlichkeit des Tatverdachtes wegen der Einbruchsdiebstähle bestreitet, die herangezogenen Haftgründe bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.
Der für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft geforderte qualifizierte Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den Einbruchsdiebstählen ist durch die aktenkundigen Verfahrensergebnisse hinreichend indiziert. In einer Gesamtschau aller belastenden Umstände hat das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht mit ausführlicher Begründung zu Recht bejaht.
Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Er ergibt sich aus dem Zusammentreffen dreier Vermögensdelikte in Verbindung mit der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers. Diese bestimmten Tatsachen lassen befürchten, daß er auf freiem Fuß neuerlich solche strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen könnte, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten Straftaten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe ein eigenes, jetzt im Aufbau begriffenes Malerunternehmen gegründet, ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, diesen Haftgrund entscheidend abzuschwächen. Auch durch gelindere Mittel kann nach Lage des Falles die Untersuchungshaft nicht abgewendet werden.
Da der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr demnach zu Recht angenommen wurde, war die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung in Ansehung des - wegen Zeitablaufs ohnedies nicht mehr aktuellen - Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht mehr zu überprüfen.
Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechen und seines einschlägig belasteten Vorlebens kann auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft und ihrer Dauer keine Rede sein.
Roman S***** wurde somit durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.
Demzufolge hat nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.