OGH 4Ob100/97b

4Ob100/97bTribunale superiore8 apr 1997

Testo completo

OGH 4Ob100/97b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Anzböck und Dr.Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei Wolfgang B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29.Jänner 1997, GZ 5 R 184/96g-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 2 UWG.

Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, daß sich ihre beanstandete Werbung nur an Fachleute gerichtet habe, deren Verständnis nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung des Richters, sondern nur durch entsprechende Beweisaufnahmen ermittelt werden könnte (ÖBl 1987, 78-Wärmeabgabetabelle uva). Sie übergeht dabei, daß sie sich mit ihrer Werbung auch an Schulen und sonstige Interessenten, wie etwa Turnvereinsfunktionäre gewandt hat. Ob solche Personen in Irrtum geführt werden können unterliegt der Beurteilung durch die Gerichte.

Daß die Beklagte die beanstandeten Werbemittel in der Bundesrepublik Deutschland "unangefochten und zu Recht benützt", hat sie in erster Instanz nicht behauptet und wurde auch nicht als bescheinigt angenommen. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 dUWG) unterscheidet sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang jedenfalls nicht; auf Art 30 EGV braucht daher diesmal nicht eingegangen zu werden.

Die angesprochenen Interessenten können, zumindest dann, wenn sie nicht Fachhändler sind, durch die beanstandete Werbrung darüber in Irrtum geführt werden, daß alle der angeführten Niedersprung- und Leicht-Bodenturnmatten DIN-geprüft seien oder doch den DIN entsprächen, obwohl das in Ansehung vieler Matten im Hinblick auf ihre abweichenden Abmessungen nicht zutrifft. Daß es aber nur auf die sonstige Beschaffenheit der Matten, nicht aber auf ihre Abmessungen ankäme, ist den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen, sagt doch etwa die DIN 7914 Teil 3 ausdrücklich, daß die Niedersprungmatten den Werten der Tabelle 1 entsprechen müßten; Tabelle 1 nennt dann aber (außer der Forderung, daß alle Winkel rechtwinkelig sein müssen), nur bestimmte Maße.

Für das Provisorialverfahren ist daher davon auszugehen, daß es auch auf die Ausmaße ankommt. Ein - vom Wortlaut der DIN abweichendes - Auslegungsergebnis könnte - wie die Beklagte selbst einräumt - nur auf Grund eines Sachverständigenbeweises erzielt werden, der hier nicht durchgeführt wurde. Die Beweislast für einen vom Wortsinn abweichenden Sinngehalt trifft nicht die Klägerin, sondern die Beklagte.

Soweit das Rekursgericht Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann hierauf im Revisionsrekursverfahren nicht mehr eingegangen werden.

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