OGH 9ObA2286/96h

9ObA2286/96hTribunale superiore26 mar 1997

Testo completo

OGH 9ObA2286/96h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Florian L*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen 117.113,80 S netto sA, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juni 1996, GZ 7 Ra 63/96f-32, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.November 1995, GZ 22 Cga 21/95p-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils, das Verhalten des Klägers, der auf der Grazer Herbstmesse 32 Packungen Kräutersuppe irrtümlich statt um den Aktionspreis von 179 S zum Normalpreis von 198 S verkauft und sodann mit dem Beklagten unter Zugrundelegung des höheren Preises abgerechnet hatte, rechtfertige nicht die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist zu erwidern, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger, der vom Beklagten nur einmal, und zwar im Juli 1994 auf die Aktion hingewiesen worden war, diese Anweisung nicht bewußt mißachtete, sondern ihm lediglich ein Irrtum unterlief. Soweit der Revisionswerber daher unterstellt, der Kläger habe ganz bewußt unter Hintanhaltung seiner aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen Anordnungen des Beklagten nicht befolgt und in Kauf genommen, daß dem Beklagten aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten ein Schaden erwachsen könnte, geht er daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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