OGH 5Ob2430/96f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. P***** GmbH, ***** 2. Christian H*****, beide vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18.Oktober 1996, AZ 54 R 160/96t, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 4.September 1996, TZ 3659/96, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird hinsichtlich des Zweitantragstellers Folge gegeben, hinsichtlich der Erstantragstellerin nicht Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Zweitantragstellers auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit die Erlassung des Bewilligungsbeschlusses aufgetragen.
Begründung
Begründung:
Die Erstantragstellerin begehrte die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den ihr gehörigen 483/3226-Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB ***** für den Erwerber Christian H*****, weiters im ersten bis vierten Pfandrang die Einverleibung von Höchstbetragshypotheken zugunsten mehrerer Kreditinstitute, im fünften Pfandrang ob den angeführten Liegenschaftsanteilen die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes von S 413.000 sA sowie schließlich im sechsten Pfandrang neuerlich die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung der I***** GmbH in Höhe von S 292.000 zuzüglich Nebengebührenkaution. Diesem Grundbuchsgesuch lag ein Grundbuchsgesuch des Erwerbers (Zweitantragsteller) auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechts von S 413.000 sA im fünften Pfandrang bei, das ebenso wie das Gesuch der Erstantragstellerin die TZ 3659/96 erhielt.
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch der Erstantragstellerin weitgehend, wies jedoch die die Anmerkung der Rangordnung betreffenden Anträge erkennbar ab und nahm die Einverleibung des im sechsten Pfandrang beantragten Pfandrechtes im fünften Pfandrang vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehender Rechtsfragen - für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:
Bezüglich des hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrages müsse vorweg festgehalten werden, daß im grundbücherlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Aufhebung erstrichterlicher Entscheidungen außer Betracht bleiben müsse, weshalb der Rekursantrag diesbezüglich verfehlt sei. Im übrigen könne dem Rekurs unter Bedachtnahme auf die zwingende Bestimmung des § 86 GBG nicht gefolgt werden. Danach könnten nämlich mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet würden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Einlagen oder die Eintragung mehrere Rechte in einer Grundbuchseinlage grundsätzlich mit einem einzigen Gesuch begehrt werden. Voraussetzung der Kumulierung von Gesuchen sei demnach die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage. Wenngleich also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen alle Arten von Eintragungen miteinander kumuliert werden könnten, "gebreche" im vorliegenden Grundbuchsgesuch das Begehren aber bereits daran, daß nach nunmehr ständiger Judikatur die Verbindung eines Antrages um Anmerkung der Rangordnung mit dem Begehren um eine andere Eintragung deshalb nicht zulässig sei, da gemäß § 54 GBG der Beschluß, mit welchem die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bewilligt werde, nur in einer Ausfertigung erteilt werden dürfe, wogegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes mehrfach auszufertigen sei. Es sei daher unzulässig, in einem einzigen Gesuch sowohl um die Anmerkung der Rangordnung als auch um die Einverleibung des Eigentumsrechtes anzusuchen, da die Beschlußfassung über einen Antrag, getrennt nach den verschiedenen Begehren, nicht möglich sei (RPflSlgG 910, 1227, 1231). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sehe sich das Rekursgericht aber nicht veranlaßt, eine abweichende Entscheidung zu treffen, weshalb auch auf die Motive der Rekurswerber rücksichtlich der Rangeinräumung nicht näher einzugehen gewesen sei, zumal diese aus dem allein maßgeblichen Grundbuchsakt samt den inliegenden Urkunden nicht ersichtlich seien. Vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden könne infolge der nur eingeschränkten Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses und der damit verbundenen Teilrechtskraft der unbekämpft gebliebenen Teile der Umstand, daß eine unzulässige Kumulierung grundsätzlich die Abweisung des gesamten Antrages zur Folge haben hätte müssen, da es nicht dem Gericht überlassen sein dürfe, willkürlich die Auswahl des zu bewilligenden Teils zu treffen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem zugrunde liegenden Antrag vollinhaltlich stattzugeben.
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, er ist hinsichtlich des Zweitantragstellers auch berechtigt, hinsichtlich der Erstantragstellerin nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, § 54 GBG besage über die Kumulierung von Anträgen nichts. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung mit Anträgen auf weitere Eintragungen in derselben Grundbuchseinlage verbunden und daher gemäß § 86 GBG zulässig. Daß ein Rangordnungsbeschluß nur einfach ausgefertigt werden dürfe, sei nicht eine Frage der Kumulierung, sondern der Beschlußausfertigung. Dem Antrag sei ein separater Rangordnungsantrag beigelegen.
Hiezu wurde erwogen:
Die - in der vom Rekursgericht zitierten zweitinstanzlichen Rechtsprechung bejahte - Frage, ob die Verbindung eines Antrages auf Anmerkung der Rangordnung mit anderen Anträgen, über welche die Entscheidung mehrfach auszufertigen ist, unzulässig ist, weil vom Rangordnungsbeschluß gemäß § 54 GBG nur eine Ausfertigung erteilt werden darf, kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen auf sich beruhen:
Was die Erstantragstellerin anlangt, war ihr Antrag auf Anmerkung der Rangordnung schon deshalb abzuweisen, weil sie infolge Bewilligung ihres primär gestellten Einverleibungsantrages rückbezogen auf den Zeitpunkt des Einlangens ihres Grundbuchsgesuches ihr Eigentum verloren hat und daher nicht berechtigt war, die Anmerkung der Rangordnung für die vom Erwerber (Zweitantragsteller) beabsichtigte Verpfändung zu beantragen. Offenbar war dies der Erstantragstellerin ohnehin selbst bewußt, weil sie ihrem Grundbuchsgesuch ein eigenes Rangordnungsgesuch des Zweitantragstellers beilegte.
Dieses gesonderte Gesuch enthält nur ein einziges Begehren, sodaß ein Kumulierungsfall insoweit nicht vorliegen kann. Daß dieses Grundbuchsgesuch dem Grundbuchsgesuch der Erstantragstellerin beilag und daß die Erstantragstellerin auf den Antrag des Zweitantragstellers Bezug nahm, ändert nichts daran, daß in Wahrheit ohnehin (gleichzeitig) zwei Grundbuchsgesuche eingebracht wurden. Es besteht daher kein Hindernis, den Beschluß, mit dem der Antrag des Zweitantragstellers bewilligt wird, entsprechend der Vorschrift des § 54 GBG nur einfach auszufertigen und die Ausfertigung antragsgemäß dem Dr.Albert F***** zuzustellen.
Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil eben nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlußfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen (SZ 63/79; SZ 68/96; 5 Ob 134/95). Entsprechend der vorgenommenen Reihung wird die Anmerkung der Rangordnung gegenüber den zu C-LNr. 34 bis 37 eingetragenen Pfandrechten nachrangig und gegenüber dem zu C-LNr. 38 eingetragenen Pfandrecht vorrangig sein.