Testo completo
OGH 2Nd509/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse S*****, vertreten durch Dr.Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen S 339.639,60 sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrte in ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage von der Beklagten Zahlung von S 339.639,60 sA aus einem Autokauf und berief sich auf eine Reihe von Urkunden sowie drei in Tirol wohnhafte Zeugen. Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage im Hinblick auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zurück. Auf Antrag der Klägerin hob es sodann den Zurückweisungsbeschluß wieder auf und überwies die Rechtssache an das Handelsgericht Wien.
Mit ihrem Überweisungsantrag hatte die Klägerin unter Hinweis auf den Wohnsitz aller in Frage kommenden Zeugen den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck verbunden. Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil von ihrer Seite der Leiter ihrer Rechtsabteilung in Wien mit der Sache befaßt gewesen sei und als Zeuge geführt werde. Das Handelsgericht Wien hielt die beantragte Delegierung für zweckmäßig.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Entgegen der Darstellung der Klägerin wohnen nicht alle in Frage kommenden Zeugen in Tirol, wenngleich die Mehrzahl. Daß die unmittelbare Vernehmung dieser Zeugen unerläßlich sein wird, ist nach der bisherigen Aktenlage nicht anzunehmen. Vielmehr wird im Hinblick auf die in der Klage genannte Zessions- und Aufrechnungsproblematik der Aufnahme des Urkundenbeweises und der Lösung der Rechtsfrage besondere Bedeutung zukommen.
Da sich die Frage der Zweckmäßigkeit somit nicht eindeutig zugunsten der Klägerin lösen läßt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.