Testo completo
OGH 3N505/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Johannes M*****, geboren am 17.12.1981, über die Befangenheitsanzeige aller Mitglieder des Senates 4 des Obersten Gerichtshofes den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung
Begründung:
Der vom Landesgericht Leoben mit einem Revisionsrekurs beider Eltern und einem Revisionsrekurs des Vaters vorgelegte Akt 6 P 2403/95d des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1997 zu 4 Ob 21/97k, 22/97g im 4.Senat angefallen. Im Rekursverfahren ist Rechtsanwalt Dr.Gunter G***** nicht nur als Parteienvertreter, sondern in einem Fall (Rekurs ON 12) auch im eigenen Namen (als Treuhänder) eingeschritten. Mit dem einen der beiden angefochtenen Beschlüsse wurde (auch) über diesen Rekurs entschieden. Rechtsanwalt Dr.Gunter G***** ist der Ehegatte der dem Senat 4 angehörenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard G*****. Alle Mitglieder des 4.Senates des Obersten Gerichtshofes haben aus diesem Grund ihre Befangenheit angezeigt. Entscheidet der 4.Senat in einer Sache, in der Dr.Gunter G***** mehr als nur Parteienvertreter war, so könnte bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen.
Die vorliegenden Umstände sind tatsächlich geeignet, die Unbefangenheit der Mitglieder des 4.Senates in der vorliegenden Angelegenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).
Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.