AUSL EGMR Bsw19632/92

Bsw19632/92Altro tribunale21 feb 1997

Testo completo

AUSL EGMR Bsw19632/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1997

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Guillemin gegen Frankreich, Urteil vom 21.2.1997, Bsw. 19632/92.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Enteignung und Recht auf angemessene Verfahrensdauer.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

1982 wurde die Enteignung von Grundstücken für die Errichtung einer Wohnsiedlung angeordnet. Die Bf., als Eigentümerin eines dieser Grundstücke, erhob daraufhin ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht. Dieses hob die Anordnung 1985 als unrechtmäßig auf. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde 1989 vom Conseil d'Etat bestätigt.

In der Zwischenzeit war die Bf. durch gerichtliche Entscheidung enteignet und eine Entschädigung festgesetzt worden. Gegen diese Entscheidungen erhob die Bf. ein Rechtsmittel, worauf die Entschädigung erhöht wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Stadtverwaltung bereits mit dem Abriss des Hauses begonnen. Gegen die erstinstanzliche Enteignungsentscheidung und die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht 2. Instanz brachte die Bf. ein Rechtsmittel ein. 1990 hob der Cour de cassation die genannten Entscheidungen auf. In der Folge stellte die Bf. mehrere Anträge auf Rückübereignung bzw. Entschädigung an die Stadtverwaltung, die jedoch unbeantwortet blieben. Die Bf. wandte sich hierauf mit einem Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht und begehrte die Rückübereignung ihres Grundstücks. Das Verwaltungsgericht verwies sie mit ihren Forderungen an die ordentlichen Gerichte. 1995 entschied das zuständige Tribunal de grande instance - das von der Bf. bereits 1992 angerufen worden war und mit seinem Urteil bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugewartet hatte -, dass der Bf. von der Stadtverwaltung eine Entschädigung zuzusprechen sei. Es wurde ein Verfahren eingeleitet, das zur Zeit noch im Gange ist.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung ihres Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK.

Das Verfahren vor dem Tribunal de grande instance ist noch nicht abgeschlossen. Der für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Zeitraum beträgt daher bereits mehr als vierzehn Jahre. Unbestritten ist, dass der Fall insofern komplex war, als er in die Zuständigkeit sowohl der Verwaltungsgerichte als auch der ordentlichen Gerichte fiel. Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Conseil d'Etat dauerten etwa drei Jahre bzw. drei Jahre und drei Monate. Zudem verzögerte die Stadtverwaltung das Verfahren, indem es nach der Entscheidung des Cour de cassation die Anträge der Bf. ignorierte. Die Bf. selbst ist für die Dauer der jeweiligen Verfahren nicht mitverantwortlich. Das Verfahren vor dem Höchstgericht ist noch immer anhängig. Die Gesamtdauer der Verfahren ist daher nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig). Die Bf. behauptet weiters, die unrechtmäßige Enteignung habe ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums gemäß Art. 1 1.ZP EMRK verletzt. Die Bf. war 1982 unrechtmäßig enteignet worden. Durch die Errichtung einer Wohnsiedlung auf ihrem Grundstück wurde ihr auf Dauer die Möglichkeit verwehrt, ihr Eigentum wiederzuerlangen. Der Bf. verblieb daher als einzige Möglichkeit ein Begehren auf Entschädigung an die Stadtverwaltung. Ihre Anträge wurden jedoch ignoriert. Das Verfahren vor dem Höchstgericht dauert bereits mehr als fünf Jahre und ist immer noch nicht abgeschlossen. Eine Entschädigung wurde bis jetzt noch nicht geleistet. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 18.10.1995 eine Verletzung von Art. 6 (1) und Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.2.1997, Bsw. 19632/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 87) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/97_3/Guillemin.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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