OGH 13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)

13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)Tribunale superiore18 feb 1997

Testo completo

OGH 13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 2 c Vr 9304/96 anhängigen Strafsache gegen Erich W***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Jänner 1997, AZ 22 Bs 5/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Erich W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Erich W***** befindet sich seit 31.August 1996 in Untersuchungshaft (S 4 a, 145; ON 8; Verwahrungshaft ab 28.August 1996, 23,10 Uhr, S 11).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.November 1996, GZ 2 c Vr 9304/96-35, wurde er des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft) zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof inzwischen zurückgewiesen (GZ 13 Os 17-19/97-9), über die Berufung hat demnächst das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Mit Beschluß vom 17.Jänner 1997, AZ 22 Bs 5/97, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen die seinen Enthaftungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichtes vom 23.Dezember 1996, GZ 2 c Vr 9304/06-40a, nicht Folge.

Seine dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Sie behauptet im Hinblick auf die (noch nicht rechtskräftig) verhängte Strafe die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (§§ 180 Abs 1 letzter Satz, 193 Abs 2 StPO; § 2 Abs 1 GRBG).

Wie das Oberlandesgericht dazu richtig erkannte, ist in Ansehung der Verhältnismäßigkeit der Haft von dem in erster Instanz erkannten Strafausmaß auszugehen. Unter Berücksichtigung der Vorhaftanrechnung durch das Erstgericht würde die von diesem (noch nicht rechtskräftig) bestimmte Strafe erst in mehr als drei (nunmehr zwei) Monaten enden. Überlegungen über die Erfolgsaussichten der vom Angeklagten erhobenen allein das Strafausmaß bekämpfenden Berufung sind nicht anzustellen, weil damit diesem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde. Die Dauer der Untersuchungshaft steht aber weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden (rechtskräftig bestimmten) Strafe außer Verhältnis (siehe insgesamt Mayrhofer/Steininger, GRBG, § 2 Rz 23, Mayerhofer StPO4, § 193, Anm 2 und ENr. 8, 10, 10 a und b).

Erich W***** wurde daher durch den angefochtenen Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde (ohne Kostenausspruch, § 8 GRBG) abzuweisen war.

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