OGH 13Os207/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljubisa R***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 6.November 1996, GZ 13 Vr 396/96-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Jugendliche Ljubisa R***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er von August 1995 bis Anfang Februar 1996 in Fischamend mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Christian P***** durch wiederholte Aufforderungen, Bargeldbeträge von seinem Konto bei der Rkasse ***** abzuheben und ihm zu übergeben, ansonsten er "umgebracht (ihm etwas angetan, er geschlagen)" werde, somit durch gefährliche Drohung, zu Handlungen, nämlich zur Überlassung von insgesamt ca 20.000 S Bargeld nötigte, die Christian P an seinem Vermögen schädigten, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging und längere Zeit hindurch gegen dieselbe Person fortsetzte.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und (nominell) 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützte das Schöffengericht seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht (bloß) auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Christian P*****, sondern vornehmlich auf die Darstellung der Vorgänge durch diesen Zeugen. Dabei verwies es bezüglich dessen Glaubwürdigkeit auf seine widerspruchsfreien Angaben sowohl vor der Gendarmerie als auch vor Gericht und auf die Stellung des Zeugen zum Angeklagten, die im wesentlichen dadurch charakterisiert werde, daß der schüchterne und kontaktarme Zeuge durch den extrovertierten, selbstbewußten und eloquenten Angeklagten Kontakt zur Außenwelt bekam und zu diesem in einem Hörigkeitsverhältnis stand. Diese eindeutigen, und auch von logisch und empirisch einwandfreien Schlußfolgerungen getragene Urteilsdarstellung trifft der Beschwerdevorwurf bloßer Scheinbegründung zu Unrecht.
Auch in den übrigen Ausführungen erschöpft sich die Mängelrüge in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Soweit sie eine Auseinandersetzung mit angeblichen Widersprüchen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vermißt, das der Schöffensenat herangezogen hat, bleibt offen, worin diese angeblichen Widersprüche gelegen sein sollen.
Sie releviert ferner eine unterbliebene Befundaufnahme durch den Sachverständigen. Aus dem einverständlich verlesenen (137) Gutachten (ON 17) ergibt sich jedoch, daß eine solche tatsächlich durchgeführt wurde. Mit diesem Einwand werden überdies keine formalen Begründungsmängel aufgezeigt. Es wäre vielmehr Aufgabe der Verteidigung gewesen, auf die ihr nötig scheinende zusätzliche Aufhellung des Gutachtens durch geeignete Fragestellung an den Sachverständigen hinzuwirken.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) schlägt nicht durch. Sie vermag auf der Basis der gesamten Aktenlage, welche die wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes nahelegt, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen darzulegen.
Nominell die Z 9 lit a, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, relevierend meint die Beschwerde schließlich, das Erstgericht habe es versäumt, die "normale" körperliche Statur des Angeklagten festzustellen, woraus sich dessen fehlende körperliche Überlegenheit gegenüber P***** ergeben hätte. Der vermißten Urteilsdarlegung mangelt es allerdings - angesichts der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO verlangten Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung - an der für eine Erörterungspflicht erforderlichen Bedeutung, weil eine bloß fehlende größenmäßige Überlegenheit - im Hinblick auf das festgestellte psycho-soziale Abhängigkeitsverhältnis - dem festgestellten Tatablauf nicht entgegensteht.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.