OGH 13Os2/97 (13Os3/97)

13Os2/97 (13Os3/97)Tribunale superiore12 feb 1997

Testo completo

OGH 13Os2/97 (13Os3/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald G***** sowie die Berufungen des Angeklagten Friedrich N***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Oktober 1996, GZ 6 d Vr 6923/96-39, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Friedrich N***** gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Harald G***** wird teilweise Folge gegeben, und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Harald G***** nach § 12 Abs 1 SGG (Faktum A 1 a) sowie in dem ihn betreffenden Strafausspruch (mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses nach § 26 Abs 1 StGB) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen (betreffend Harald G*****) werden die Staatsanwaltschaft sowie dieser auf die kassatorische Entscheidung hingewiesen.

2. Die als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde sowie die "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" des (Ing.)Friedrich N***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über dessen Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde sowie die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die bisherigen Kosten seines Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Harald G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A 1 a), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (A 1 b) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (A 2), Ing.Friedrich N***** des Vergehens nach § 14 a SGG (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien

(zu A) Harald G*****

  1. Suchtgift

a) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Anfang September bis Anfang Dezember 1995 dem abgesondert verfolgten Andreas F***** insgesamt rund 100 Gramm Kokain verkaufte;

b) seit 1986 bis zum 29.Juli 1996, nämlich Haschisch, Kokain und Heroin, wiederholt erworben und besessen;

  1. unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser von Juli 1996 bis 29.Oktober 1996 besessen;

(zu B) Ing.Friedrich N***** am 29.Juli 1996 Suchtgift, nämlich 736 Gramm Haschisch in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde.

Ihre Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten jeweils mit (von N***** irrig als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneter) Nichtigkeitsbeschwerde; N***** auch mit "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld".

Die Beschwerden werden auf die Z 5, 5 a und 9 lit a (Harald G*****) bzw Z 4 und 5 (N*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald G*****:

Obwohl die Beschwerde ausdrücklich nur den Schuldspruch zu Faktum A 1 a bekämpft (S 35/II), umfaßt der Anfechtungsantrag ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") den gesamten den Angeklagten treffenden Schuldspruch, sohin auch wegen der Fakten A 1 b und 2. Zu diesen mangelt es jedoch wegen des Fehlens einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zurückzuweisen war.

Zum Schuldspruchfaktum A 1 a kommt bereits der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu, soweit sie einen Widerspruch bzw Aktenwidrigkeit geltend macht:

Obwohl nämlich im Spruch des Urteils dem Angeklagten der Verkauf von insgesamt rund 100 Gramm Kokain zur Last gelegt und dies auch auf US 5 oben so festgestellt wird, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung US 9 (ergänzend beweiswürdigend) konstatiert (und der Subsumtion zugrunde gelegt), daß der Angeklagte Heroin in mittlerer Qualität bzw die im Spruch angeführte Heroinmenge (an F*****) in Verkehr gesetzt hat.

Dieser Begründungsmangel verhindert eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst und zeigt auf, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich somit.

Sohin war der sich auf diesen Teil des Schuldspruches beziehenden Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und das Urteil, das hinsichtlich Harald G***** im übrigen unberührt zu bleiben hatte insoweit, sowie im Strafausspruch mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses nach § 26 Abs 1 StGB (eines nach § 16 Abs 3 SGG fehlt) aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des (Ing.)Friedrich N*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung von Verteidigungsrechten, indes zu Unrecht.

Diese soll darin bestehen, daß die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, daß das Haschisch, das am Messer des G***** in dessen Wohnung gefunden wurde, ident sei mit jenem Haschisch, daß in seinem Fahrzeug sichergestellt worden sei, abgelehnt wurde. Die Beschwerde übersieht, daß dieser Antrag - abgesehen von der vom Erstgericht aufgezeigten Unmöglichkeit der Erzielung des begehrten Ergebnisses - schon vom Thema her nicht geeignet war, zur Aufklärung beizutragen, wer zur Tatzeit über das verfahrensgegenständliche Suchtgift verfügte.

Keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft die Unterlassung der Erörterung von Suchtgiftspuren an einem Messer des Angeklagten G***** (S 83/I), wie dies die eine Unvollständigkeit relevierende Mängelrüge (Z 5) meint. Es genügt, auf die Erwägungen zur Verfahrensrüge hinzuweisen.

Ebenso nichts Entscheidungswesentliches betrifft die Verantwortung des Angeklagten, er sei aus einer momentanen Panikreaktion geflüchtet, weil er Angst gehabt hätte, "in etwas hineingezogen" zu werden. Eine Erörterung des angeblichen Fluchtmotivs ist daher im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) rechtens unterblieben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Das gleiche Schicksal trifft auch die "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld", weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel in kollegialgerichtlichen Verfahren fremd ist. Daß das Urteil vom Schöffengericht und nicht vom Einzelrichter gefällt wurde, ist mittlerweile (durch Rückziehung des diesbezüglichen Berichtigungsantrages) auch für diesen Angeklagten klargestellt.

Zu den Strafberufungen:

Den Strafausspruch bekämpften beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufungen, (Ing.)Friedrich N***** erhob überdies Beschwerde gegen einen gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) gefaßten Widerrufsbeschluß.

Während Harald G***** und die Staatsanwaltschaft betreffend diesen mit ihren Berufungen auf die den Strafausspruch kassierende Entscheidung hinzuweisen waren, ist zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich (Ing.)N***** sowie dessen (Straf)Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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