Testo completo
OGH 10Ob12/97f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin W*****, geboren am 18.März 1985, infolge Revisionsrekurses der Mutter Rosa R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 14.Oktober 1996, GZ 1 R 425/96v-147, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 11. Juli 1996, GZ 4 P 2070/95b-138, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben und wird auch von der Rechtsmittelwerberin derartiges nicht einmal behauptet. Die Entscheidung des Rekursgerichtes hat vielmehr das in Pflegschaftssachen im Vordergrund stehende Kindeswohl (§ 178a ABGB) in Übereinstimmung mit den hiezu vorliegenden aktenkundigen Verfahrensergebnissen ausdrücklich und ausführlich berücksichtigt, sodaß weder im Verbleib des Minderjährigen bei seinen Pflegeeltern (und damit der Abweisung des Antrages auf Rückübertragung der Obsorge an die Mutter) noch in der (im übrigen dem Willen des Minderjährigen selbst entsprechenden) Fortsetzung eines Besuchsrechtes durch die Mutter ausschließlich in Begleitung eines Bewährungshelfers eine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Schließlich handelt es sich in der gegenständlichen Pflegschafts- und Obsorgesache um eine Einzelfallentscheidung, bei welcher das Rekursgericht alle ihm vom Gesetz vorgegebenen Entscheidungskriterien beachtet hat.
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin war daher als unzulässig zurückzuweisen.