OGH 4Ob6/97d

4Ob6/97dTribunale superiore11 feb 1997

Testo completo

OGH 4Ob6/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Scheidungssache des Erstantragstellers Franz L*****, und der Zweitantragstellerin Zorka L*****, infolge Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. November 1996, GZ 45 R 1013/96w-5, womit der Rekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 10.September 1996, GZ 1 C 181/96w-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Am 10.9.1996 beantragten beide Antragsteller übereinstimmend die Scheidung ihrer Ehe nach § 55a EheG und schlossen für den Fall der Scheidung einen Vergleich. Das Erstgericht schied die Ehe mit Beschluß vom selben Tag. Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses überreichte der Erstantragsteller einen als "Rekurs (Widerruf eines Vergleichs)" bezeichneten Schriftsatz und führte aus, er erhebe innerhalb offener Frist Rekurs bzw widerrufe den vor Gericht am 10.9.1996 geschlossenen Vergleich.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück.

Auch im außerstreitigen Verfahren müsse einem Rechtsmittel entnommen werden können, gegen welche Entscheidung es sich richte, aus welchen Gründen sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachte, in welchem Umfang die Entscheidung bekämpft und welche andere Entscheidung begehrt werde. Bei Fehlen dieser Mindesterfordernisse sei der Rekurs zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet, ein Verfahren zur Verbesserung derart "leerer" Rekurse nicht möglich.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage der Verbesserungsfähigkeit "leerer" Rekurse unterschiedliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Der Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, sein als "Rekurs und Widerruf des Vergleiches "bezeichneter Schriftsatz sei nicht als Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluß, sondern als Zurücknahme seines Antrages auf einvernehmliche Scheidung zu verstehen. Dies gehe schon aus der Formulierung hervor. Das Erstgericht hätte daher eine Verbesserung zulassen müssen.

Der vorliegende Schriftsatz des Erstantragstellers ist nicht ganz inhaltsleer, sondern angesichts seiner Formulierung und der durch § 224 AußStrG eröffneten Möglichkeit, den Scheidungsantrag auch noch in diesem Verfahrensstadium zurückzuziehen, doppeldeutig. Das Erstgericht hätte daher - allenfalls auch über Auftrag des Gerichtes zweiter Instanz - ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen, um klarzustellen, welcher Rechtsbehelf ergriffen wurde. Daß dies unterblieben ist, schadet nicht. Der Erstantragsteller hat eine Verbesserung bereits vorgenommen und klargestellt, daß er mit seinem Schriftsatz die Zurückziehung des Scheidungsantrages beabsichtigte.

Der Scheidungsbeschluß des Erstgerichtes ist somit gemäß § 224 Abs 2 AußStrG wirkungslos, ohne daß es noch einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfte.

Die Zurückweisung des Rekurses gegen den Scheidungsbeschluß ist im Ergebnis berechtigt. Mit seiner "Zurückweisung des Rekurses" hat das Rekursgericht ein Rechtsmittel zurückgewiesen, das der Erstantragsteller gar nicht einzubringen beabsichtigt hatte und daher nicht als solches zu behandeln war.

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