OGH 10ObS11/97h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef O*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1996, GZ 7 Rs 234/96z-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.April 1996, GZ 29 Cgs 11/96m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen sowie der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Mängelrüge der Revision, die ausschließlich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz zum Gegenstand hat, deren Vorliegen vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurde, verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend und steht mit der Judikatur des erkennenden Senates im Einklang, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verwiesen (§ 48 ASGG). Umstände, die im Sinne der Entscheidung SSV-NF 1/64 eine von der ärztlichen Einschätzung der MdE abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.