OGH 8Ob13/97p

8Ob13/97pTribunale superiore30 gen 1997

Testo completo

OGH 8Ob13/97p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic, Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 11.1.1996 geborenen mj. Joachim A*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 6. und 7. Bezirk, Wien 6, Amerlingstraße 11, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Amtes für Jugend und Familie gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 1996, GZ 43 R 855/96w-13, womit infolge Rekurses der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20.August 1996, GZ 2 P 159/96i-7, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 1.7.1996 (ON 2) wurde der Unterhaltsschuldner ab 27.6.1996 zu einem vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.300,-- verpflichtet; dieser Beschluß wurde ihm am 3.7.1996 zugestellt. Mit Beschluß vom 20.8.1996 hat das Erstgericht dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.8.1996 bis 31.12.1997 aufgrund dieser einstweiligen Verfügung Titelvorschüsse in der Höhe von monatlich S 1.300,-- gewährt; der Unterhalt sei nicht voll bezahlt worden, es hafte ein Unterhaltsrückstand von S 173,33 aus.

Über Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, änderte das Rekursgericht diesen Beschluß ab und wies den Antrag des Minderjährigen, ihm für die Zeit vom 1.8.1996 bis 31.12.1997 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 5 UVG von monatlich S 1.300,-- zu gewähren ab; weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, Unterhaltsvorschüsse seien deshalb nicht zu gewähren, weil das Unterhaltsvorschußgesetz nicht Vorschüsse für die Vergangenheit gewähren wolle. Der Unterhaltsschuldner habe lediglich für die vier Tage vom 27.6. bis 30.6.1996 den ihm vorgeschriebenen Unterhalt nicht bezahlt, wohl aber für Juli und August 1996. Überdies habe der Oberste Gerichtshof (ÖA 1994, 108 = EFSlg 72.525) ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme eines geringfügigen Rückstandes für eine Unterhaltsbevorschussung rechtsmißbräuchlich sein könne. Ein zwei Monate zurückliegender (geringfügiger) Fehlbetrag von S 173,33 dürfe nicht zum Anlaß der Vorschußgewährung gemacht werden, auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauches (§ 879 Abs 1 ABGB). Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, ihn abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen. Der Unterhaltsschuldner habe den ihm auferlegten Unterhalt nicht voll erbracht (im Sinne des § 4 Z 5 UVG); um dem Kind den Mindestunterhalt zu gewähren, sei jeder Negativsaldo für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausreichend.

Der Rekurs ist zulässig, denn der Oberste Gerichtshof hat bisher zur Frage, ab welchem Mindestfehlbetrag Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, noch nicht Stellung genommen, er ist aber nicht berechtigt.

Die einstweilige Verfügung, er habe einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.300,-- ab 27.6.1996 zu bezahlen, wurde dem Unterhaltsschuldner am 3.7.1996 zugestellt (Rückschein der AS 13). Der Titel lautet auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.300,--; es kann ihm aber nicht entnommen werden, daß für Teile eines Monats, ein anteiliger Unterhaltsbeitrag geschuldet werde. Da der Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung) diesbezüglich nicht den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 1 EO entspricht und ihm nicht die Verpflichtung auch der geschuldeten Unterhaltsleistung für vier Tage entnommen werden kann, kann diese Undeutlichkeit bzw Unvollständigkeit des Titels eine Bevorschussung gemäß § 4 Z 5 UVG nicht rechtfertigen, zumal der Unterhaltsschuldner erkennbar durch Zahlung für Juli und August 1996 seiner Verpflichtung nachzukommen bemüht war. Auf die Frage der Mißbräuchlichkeit der Antragstellung muß insoweit nicht eingegangen werden.

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