OGH 9Ob4/97x

9Ob4/97xTribunale superiore29 gen 1997

Testo completo

OGH 9Ob4/97x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank , vertreten durch Dr.Johannes M.Burger, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Elmar K, vertreten durch Dr.Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6.November 1996, GZ 3 R 182/96f-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes beauftragte der Beklagte die Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) in großem Umfang mit dem Ankauf von Wertpapieren, wobei ihm die für die Ankäufe notwendigen Beträge kreditiert, "d.h. dem jeweiligen Verrechnungskonto angelastet" wurden. Bis März 1990 waren dem Beklagten bereits ca. S 10 Mio. kreditiert worden. Aufgrund weiterer Aufträge des Beklagten wiesen die für ihn geführten Verrechnungskonten am 15.5.1990 bereits einen Negativsaldo von S 59,185.513,75 auf, während der Kurswert der auf den Depots des Beklagten befindlichen Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt S 57 Mio. betrug. Aufgrund einvernehmlich erfolgter Abverkäufe von Wertpapieren wurde der Negativsaldo auf den Verrechnungskonten bis zum 20.6.1990 auf S 40,476.335,43 reduziert, während der Kurswert der Effekten zu jenem Zeitpunkt ca. S 38 Mio. betrug. Ab August 1990 kam es zu einem Kurssturz auf den internationalen Wertpapierenbörsen, wodurch sich der Kurswert der auf den Depots befindlichen Effekten auf S 21,854.906,48 reduzierte, während der Negativsaldo auf den Verrechnungskonten zu diesem Zeitpunkt S 39,414.333,99 betrug. Dieser Saldo erhöhte sich bis 31.12.1991 auf S 42,159.731,43 und betrug am 23.12.1992 S 40,686.068,02. Der Kurswert der auf den Depots befindlichen Papiere betrug am 31.12.1992 S 20,225.444,18 und am 23.12.1992 S 12,441.791,96. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrug der aushaftende Saldo unter Berücksichtigung der von der Klägerin "bestmöglich" durchgeführten Verwertung sämtlicher Wertpapiere zumindest S 1 Mio.

Die den Revisionsausführungen zugrundeliegenden Behauptung, im Mai/Juni 1990 habe ein Negativsaldo von S 2 bis 2,5 Mio bestanden, weicht daher von dem für den Obersten Gerichtshof bindend feststehenden Sachverhalt ab. Nach den Feststellungen betrug der Negativsaldo der Verrechnungskonten zu diesem Zeitpunkt bereits S 59,185.513,75. Offenbar meint der Revisionswerber mit dem von ihm genannten Betrag von S 2 bis 2,5 Mio die zum damaligen Zeitpunkt gegebene Differenz zwischen dem Kurswert der angeschafften Wertpapiere und dem Negativsaldo auf den Verrechnungskonten. Für die Zahlungspflicht des Revisionswerbers ist aber ausschließlich die Höhe des ihm kreditierten Betrages und damit der Negativsaldo auf den Verrechnungskonten maßgeblich.

Die Meinung des Revisionswerbers, die spätere Erhöhung "des Negativsaldos" (gemeint offenbar: die Differenz zwischen dem Kurswert der Wertpapiere und dem Negativsaldo auf den Verrechnungskonten) habe er nicht zu vertreten, begründet er primär mit einem Verstoß der Klägerin gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht. Dieser Verstoß habe darin bestanden, daß die Klägerin die auf den Depots erliegenden Wertpapiere verspätet verkauft habe. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht mit diesem Einwand nicht auseinander gesetzt, ist schon deshalb unberechtigt, weil sich der Revisionswerber in erster Instanz mit keinem Wort auf einen verspäteten Abverkauf der Wertpapiere durch die Klägerin berufen hat. Die dazu erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen stellen daher eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar.

Auch die Revisionsbehauptung, die Klägerin habe im Juni 1992 von sich aus über die klagsgegenständlichen Verrechnungskonten Wertpapierkäufe im Umfang von mehr als S 10 Mio getätigt, findet im erstinstanzlichen Vorbringen des Revisionswerbers keine Deckung. Darin hat er zwar zunächst jegliche Geschäftsverbindung mit der Klägerin und damit auch die Erteilung von Kaufaufträgen in Abrede gestellt. Konkrete Behauptungen, die Klägerin habe über von ihm eröffnete (und zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich belastete) Konten von sich aus weitere Wertpapiergeschäfte durchgeführt, hat er aber in erster Instanz nicht aufgestellt. Erst im Berufungsverfahren brachte er vor, die klagsgegenständlichen Verrechnungskonten seien nach dem 12.6.1990 von Mitarbeitern der Klägerin aktiv zu Spekulationsgeschäften verwendet worden. Dabei handelt es sich aber um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung, auf die sich der Revisionswerber auch in dritter Instanz nicht mit Erfolg berufen kann.

Die in der Revision behaupteten Zahlungen des Revisionswerbers wurden vom Erstgericht nicht festgestellt. Dazu hat der Revisionswerber in erster Instanz auch kein Prozeßvorbringen erstattet. Von Bedeutung wären solche Zahlungen überdies nur, wenn sie bei der vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Saldoermittlung durch die Klägerin nicht berücksichtigt worden wären. Derartiges wird aber nicht einmal in der Revision behauptet.

Ob zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis vereinbart wurde, kann angesichts der oben wiedergegebenen Feststellungen, die für eine abschließende Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungspflicht des Revisionswerbers jedenfalls ausreichen, dahingestellt bleiben.

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