OGH 10ObS15/97x

10ObS15/97xTribunale superiore28 gen 1997

Testo completo

OGH 10ObS15/97x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jozo J*****, Maurer, ***** vertreten durch Dr.Michael Großschedl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1996, GZ 7 Rs 249/96h-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juni 1996, GZ 32 Cgs 159/95m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Ob ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Völlig unzutreffend ist der Vorwurf, das Gericht zweiter Instanz habe den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung übergangen; es hat sich vielmehr mit den dazu vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und die Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich übernommen.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 Abs 1 ASVG nicht vorliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Versehrtenrente.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1Z 2 lit b ASGG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.