OGH 8ObA2340/96t

8ObA2340/96tTribunale superiore16 gen 1997

Testo completo

OGH 8ObA2340/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Gründler und ADir.Winfried Kmenta in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentumsgemeinschaft der Liegenschaft Bad V*****, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stefan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Katalin V*****, vertreten durch Dr.Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.September 1996, GZ 9 Ra 151/96h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Oktober 1995, GZ 3 Cga 27/95f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung des Berufungsgerichtes, die Versäumnisse der beklagten Hausbesorgerin bei der Schneeräumung (am 21. und 22.12.1994 und am 19.1.1995) seien nicht so gröblich, daß sie eine Entlassung der Beklagten rechtfertigten (§ 20 Z 4 HBG), ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die geringfügige Verspätung des Beginns der Schneeräumarbeiten (am 21. und 22.12.1994) stellt keine gröbliche Pflichtenverletzung dar. Die verspätete Rückkehr der Beklagten nach einem Arztbesuch am 19.1.1995 erst um 14.45 Uhr, obwohl es schon vorher "leicht zu schneien" begonnen hatte, rechtfertigt wegen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beklagten an diesem Tag in Verbindung mit ihrer für diesen Fall möglicherweise verminderten Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen (§ 17 Abs 1 HBG), gleichfalls nicht den Schluß auf eine gröbliche und beharrliche (vgl Arb 10.222; RdW 1996, 178; RdW 1996, 541) Pflichtenverletzung. Es ist zwar nicht festgestellt, daß die Krankheit der Beklagten plötzlich aufgetreten wäre (§ 17 Abs 1 HBG), dennoch wiegt das Versäumnis, nicht sogleich nach dem Arztbesuch zum Arbeitsort zurückgefahren zu sein, wo dann der Ehegatte der Beklagten die Schneeräumung (nach Entlassung der Beklagten) noch ausführte, wegen des festgestellten "leichten Schneefalls" nicht so schwer im Sinne des geltend gemachten Entlassungsgrundes.

Die Entscheidung 8 ObA 228/94 (veröffentlicht Arb 11.192 = RdW 1994,

  1. betraf nicht die Entlassung, sondern die Kündigung eines Hausbesorgers.

Darüber hinaus handelte es sich dort um ein wesentlich gravierenderes, zur sukzessiven Verwahrlosung des Hauses führendes Fehlverhalten der Hausbesorgerin.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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