OGH 7Ob2422/96v

7Ob2422/96vTribunale superiore15 gen 1997

Testo completo

OGH 7Ob2422/96v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schalich, Dr.Tittel, Dr.I.Huber und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Peter W*****, infolge Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 17. und 18. Bezirk, 1170 Wien, Rötzergasse 6, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 18.Oktober 1996, GZ 1 R 37/96-29, womit infolge Rekurses der Mutter Monika W*****, der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 30.August 1996, GZ 8 P 1584/95f-24, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückzuwiesen.

Begründung

Begründung:

Der mj. Peter W***** ist seit Mitte September 1995 im Kinderheim H***** im Rahmen der vollen Erziehung untergebracht. Mit Beschluß vom 1.3.1996 verfügte das Erstgericht die Fortsetzung der vollen Erziehung und die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und der Erziehung an das AJF 17., 18. Bezirk.

Am 28.8.1996 wurde der Minderjährige im neurologischen Krankenhaus R***** zur Abklärung seiner Verhaltensauffälligkeiten stationär aufgenommen. Mit Beschluß vom 30.8.1996 bestellte das Erstgericht das Amt für Jugend und Familie auf dessen Antrag zum Kurator für den mj. Peter W***** für die Dauer dessen stationären Aufenthaltes zur Leistung der (im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt) erforderlichen Unterschriften.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter Monika W***** Folge und änderte diesen Beschluß im antragsabweisenden Sinn ab, weil es die Ansicht vertrat, daß die Zustimmung zu einer Heilbehandlung im Sinn des § 8 Abs 3 Krankenanstaltengesetz als Maßnahme der gesetzlichen Vertretung in die Entscheidungskompetenz desjenigen falle, dem die Pflege und Erziehung zukomme, sodaß im vorliegenden Fall ohnehin das Amt für Jugend und Familie die notwendigen Vertretungshandlungen im Rahmen der Heilbehandlung des Minderjährigen zu treffen habe.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage der Vertretungsbefugnis zu einer Heilbehandlung unterschiedliche Ansichten bestünden.

Der vom Amt für Jugend und Familie erhobene Rekurs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist jedoch unzulässig.

Wie sich aus der Mitteilung des Amtes für Jugend und Familie vom 20.9.1996 (ON 28, AS 125) ergibt, wurde der mj. Peter W***** am 30.9.1996 aus der stationären Pflege entlassen und befindet sich seither wieder im Kinderheim H*****.

Da der stationäre Krankenhausaufenthalt, für dessen Dauer das Amt für Jugend und Familie als besonderer Kurator bestellt werden sollte und mit dem zitierten Beschluß des Erstgerichtes auch bestellt wurde, bereits beendet ist, kommt der Frage, ob es eigens der Bestellung des Amtes für Jugend und Familie bedurfte oder ob dieses ohnehin bereits aufgrund der Übertragung der Pflege und Erziehung und der Maßnahme der vollen Erziehung zur Abgabe der entsprechenden Zustimmungserklärungen ermächtigt war, nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu.

Es fehlt daher dem Rechtsmittelwerber die Beschwer, die nach ständiger Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muß. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen zu entscheiden. Das Fehlen einer Beschwer, also eines Anfechtungsinteresses, macht ein Rechtsmittel unzulässig, sodaß der Revisionsrekurs ungeachtet des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz über seine Zulässigkeit als unzulässig zurückzuweisen war(siehe Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor § 461 ZPO mit zahlreichen Nachweisen).

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