AUSL EGMR Bsw27647/95

Bsw27647/95Altro tribunale15 gen 1997

Testo completo

AUSL EGMR Bsw27647/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1997

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache B. S. gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.1.1997, Bsw. 27647/95.

Spruch

Art. 8 EMRK, § 18 Abs. 1 FrG, § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG - Abschiebung und Recht auf Familienleben.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist kroat. Staatsbürger. 1991 zog er nach Wien zu seinem Vater und seinem Bruder, ersterer lebte bereits seit mehr als 20 Jahren in Österreich. 1993 wurde der Bf. wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls verurteilt, 1994 ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 (1), (2) Z. 1 FrG für die Dauer von 10 Jahren gegen ihn erlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel an die Sicherheitsdirektion und den VwGH blieben erfolglos. Der Bf. wurde im Dezember 1994 nach Kroatien abgeschoben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sowie der anschließenden Abschiebung.

Fraglich ist, ob der innerstaatliche Instanzenzug gemäß Art. 26 EMRK erschöpft ist, da der Bf. es unterlassen hat, eine Bsw. an den VfGH zu erheben. Angenommen der Instanzenzug wäre erschöpft, ist die Bsw. dennoch aus folgenden Gründen unzulässig: Unbestritten ist, dass das Aufenthaltsverbot sowie die Abschiebung des Bf. Eingriffe in Art. 8 EMRK sind, die nur unter den in Abs. 2 genannten Gründen gerechtfertigt sind (vgl. Urteile Nasri/F, A/320-B § 35; Boughanemi/F = NL 96/3/10). Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung von strafbaren Handlungen und den Schutz der Rechte anderer. Bestritten wird vom Bf. die Notwendigkeit des Eingriffe: Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, sein Vater und sein Bruder leben ebenfalls in Österreich, weiters sei er nur im Jahr 1990 straffällig geworden.

Die Regelung der Einwanderungspolitik liegt im Verantwortungsbereich jedes einzelnen Vertragsstaates, dies gilt auch für Abschiebungen von Fremden, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Diese Entscheidungen müssen jedoch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. es muss ein dringendes soziales Bedürfnis bestehen, ferner müssen sie verhältnismäßig zum legitimen Ziel sein. Für die Feststellung der Notwendigkeit des Eingriffes ist den Staaten ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt (vgl Urteile Nasri/F, § 41; Boughanemi/F, § 41). Der Bf. hielt sich erst seit drei Jahren in Österreich auf. Die innerstaatlichen Behörden haben eine Interessensabwägung vorgenommen. Insb. wurde festgehalten, dass der Bf. erst nach Begehung der Straftaten eine österr. Staatsbürgerin geheiratet hat. Seine Gattin war ursprünglich kroat. Staatsbürgerin und hatte erst nach einigen Jahren Aufenthalt die österr. Staatsbürgerschaft erhalten. In keinem Verfahrensstadium wurde behauptet, dass seine Frau ihm nicht nach Kroatien nachfolgen könnte. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden waren nicht unverhältnismäßig, die Bsw. daher gemäß Art. 27 (2) EMRK unzulässig.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 15.1.1997, Bsw. 27647/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 9) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/B.S..pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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