OGH 14Os150/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zsolt P***** und Istvan Gabor K***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Istvan Gabor K***** sowie über die Berufung des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz (hinsichtlich beider Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juni 1996, GZ 12 b Vr 4.978/96-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Istvan Gabor K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Zsolt P***** und Istvan Gabor K***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 11 dritter Fall, 44 Abs 1 lit b FinStrG (B) schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.
Darnach haben sie in der Zeit vom 1.April 1996 bis 2.Mai 1996
A) gewerbsmäßig, nämlich mit dem Vorsatz, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu den Finanzvergehen unbekannter Schmuggler, die insgesamt 2,042.650 Stück Zigaretten verschiedener Marken, sohin eingangsabgabepflichtige Waren "unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht nach Österreich gebracht haben" (vgl jedoch die Neufassung des § 35 Abs 1 FinStrG durch BGBl 1994/681), dadurch beigetragen, daß sie ein Fahrzeug als Transportmittel zur Verfügung stellten, das Schmuggelgut verluden und die übernommenen Zigaretten transportierten;
B) zugleich durch die unter A) beschriebenen Taten zu ihrem Vorteil
Monopolgegenstände, nämlich die angeführte Stückzahl von Zigaretten, "die einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt worden waren, vereinbarungsgemäß mit den Schmugglern zwecks Verwertung transportiert".
Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und (hinsichtlich beider Angeklagten) das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz mit Berufung an.
Die Beschwerde versagt.
Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, daß im Urteilsspruch die Angabe der jeweiligen Tatorte fehlt, so hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Z 5) zuwider nicht bloß in Österreich geleistete Unterstützungshandlungen (§§ 37 Abs 1 lit b; 46 Abs 1 lit b FinStrG) der beiden Angeklagten nach vollendetem Zigarettenschmuggel durch den unmittelbaren Täter ("Janos"), sondern - wie sich aus den Entscheidungsgründen deutlich genug ergibt - in erster Linie Beitragshandlungen (§ 11 dritter Fall FinStrG) der Angeklagten vor dem Zigarettenschmuggel in Ungarn festgestellt (US 10/11). Diese Feststellung haben die Tatrichter mit den Angaben des Angeklagten P***** bei dessen dritter Einvernahme durch Beamte des Hauptzollamtes Wien vom 15.Mai 1996 (S 193 ff) auch durchaus zureichend begründet.
Aus den im Schmuggelfahrzeug sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen (S 207 ff) hat das Erstgericht - dem Schlußbericht des Zollamtes (ON 42) folgend - zwar die Gesamtzahl jener Zigaretten errechnet, an deren Schmuggel sich beide Angeklagten bereits vor dem 2. Mai 1996 (= Zeitpunkt ihrer Festnahme) beteiligt haben (US 8), aber daraus keineswegs den Tatbeitrag des Beschwerdeführers als solchen abgeleitet. Seine Beteiligung am Schmuggel auch dieser Zigaretten hat das Schöffengericht vielmehr ebenfalls der zitierten Aussage des Angeklagten P***** entnommen (US 10/11).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten bestehen gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (insb auch in Ansehung der gewerbsmäßigen Begehungsweise) keine erheblichen Bedenken.
Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich strebt der Angeklagte K***** die rechtliche Beurteilung seiner Taten lediglich als Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 lit b FinStrG) - damit auch als Monopolhehlerei (§ 46 Abs 1 lit b FinStrG) - an, verfehlt jedoch die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil er dabei nur auf die nach vollendetem Schmuggel in Österreich entfalteten Aktivitäten abstellt, aber die - bereits eingangs erwähnten - Feststellungen über die vor dem Grenzübertritt geleisteten Beitragshandlungen außer acht läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten K***** ist in § 390 a StPO begründet.