OGH 13Os146/96

13Os146/96Tribunale superiore18 dic 1996

Testo completo

OGH 13Os146/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Juli 1996, GZ 24 Vr 969/96-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef R***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingeliefert, weil er am 21.März 1996 in Serfaus an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht hat, indem er die Scheune der Olga W***** angezündet hat.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung mußte sich das Erstgericht mit den Angaben des Zeugen Gerald G*****, wonach der Angeklagte weder geraucht noch einen Gegenstand in der Hand gehalten und der Zeuge auch ein Streichholz nicht gesehen habe, mangels Entscheidungsrelevanz (der Zeuge hat die Brandlegung selbst nicht gesehen) nicht weiter auseinanderzusetzen. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Erstgericht von damit nicht übereinstimmenden Prämissen ausgegangen und demnach eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre, wovon indes nach Lage des Falles keine Rede sein kann.

Die weiteren unter diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwendungen erschöpfen sich im Versuch, eine andere Brandursache als jene der Brandstiftung durch den Angeklagten aufzuzeigen, womit jedoch nur eine von jedem Sachsubstrat gelöste Hypothese entwickelt, nicht aber ein formeller Begründungsmangel dargestellt wird.

Das Schöffengericht hat auch, der Beschwerde zuwider, keinesfalls Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten erkennen lassen. Mit der Wendung, daß der Beschwerdeführer für seine Anwesenheit am Tatort "keinen leicht nachvollziehbaren anderen Grund als die Brandstiftung" gehabt habe, wird ersichtlich nur ein weiteres belastendes Indiz für die dem Angeklagten nachteiligen Urteilsannahmen aufgezeigt.

Aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, vermochte der Beschwerdeführer, wie eine Überprüfung des Akteninhalts an Hand des Beschwerdevorbringens ergab, nicht darzutun.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, in der der Angeklagte erneut von angeblichen Zweifeln des Erstgerichtes ausgeht, vergleicht solcherart nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt damit ihre gesetzmäßige Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO bergründet.

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