OGH 9ObA2256/96x

9ObA2256/96xTribunale superiore18 dic 1996

Testo completo

OGH 9ObA2256/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Igor K*****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr.Franz Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 148.348,69 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1996, GZ 12 Ra 136/96y-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Jänner 1996, GZ 8 Cga 234/95i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 8.370,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395,-- S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberin sich auf ihren Schriftsatz (ON 2) beruft, ist ihr zu erwidern, daß darin über die Tätigkeit des Klägers am 5.Juli 1995 nur behauptet wurde, er habe während des Krankenstandes am Nachmittag dieses Tages einen Autobus eines Ennser Transportunternehmens gelenkt. Was die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16 ua).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der damals bei der beklagten Partei als Fahrverkäufer von Tiefkühlprodukten beschäftigte Kläger habe während des Krankenstandes weder eine Tätigkeit entfaltet, die geeignet gewesen wäre, den Heilungserfolg zu gefährden, noch eine den Interessen der beklagten Partei abträgliche Nebenbeschäftigung ausgeübt, Vertrauensunwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 27 Z 1 AngG sei daher nicht gegeben, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit die Revisionswerberin ausführt, der Kläger habe seine Treuepflicht verletzt, weil er nicht alles unterlassen habe, was auch nur die Gefahr einer Verzögerung des Heilungserfolges herbeiführen könnte, geht sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach das lediglich 30 Min dauernde Lenken eines Autobusses während einer mit Schrittgeschwindigkeit durchgeführten Rundfahrt im VOEST-Gelände nicht geeignet war, den Krankheitsverlauf des Klägers negativ zu beeinflussen und den Heilungsprozeß zu verzögern.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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