Testo completo
OGH 5Ob2410/96i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1. ) Smilja M*****, Angestellte, 2.) DI Vilmos M*****, Angestellter, beide , vertreten durch Dr.Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Franz K, Kaufmann und Immobilientreuhänder, ***** vertreten durch Dr.Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr.Eva R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen § 27 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.August 1996, GZ 39
R 698/96-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Revisionsrekurs ist verspätet, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Revisionsrekurswerber am 8.10.1996 zugestellt, der Revisionsrekurs jedoch erst am 25.10.1996, sohin nach Ablauf der vierzehntägigen Revisionsrekursfrist beim Erstgericht überreicht wurde. Die Revisionsrekursfrist beträgt für verfahrensrechtliche Beschlüsse gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 521 Abs 1 ZPO vierzehn Tage. Die Voraussetzungen des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO für eine vierwöchige Rekursfrist sind in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht erfüllt, weil der die Unzulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen aussprechende Beschluß des Erstgerichtes schon vor Beteiligung des Antragsgegners erfolgte (siehe Würth/Zingher, Miet- und WohnR19 § 37 MRG Rz 47; MietSlg 45.497).