Testo completo
OGH 4Ob2368/96f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sch***** GmbH, ***** vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 923.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25.September 1996, GZ 6 R 143/96p-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Zwischen den Streitteilen war bei Abschluß der Vereinbarung im Dezember 1992 klar, daß der Abschluß eines "Franchisevertrages" nur vorgeschoben wird; in Wahrheit sicherte der Kläger eine Raumuntermiete zu. Dabei klärte er die Beklagte nicht auf, daß er nicht auf längere Zeit abschließen wollte und daß sein Pachtvertrag über das Unternehmen - Mieterin ist die Verpächterin - am 31.12.1994 endet. Die Beklagte hat die vom Kläger per 31.8.1994 gewünschte Räumungsverpflichtung von der Zahlung einer Investitionsablöse abhängig gemacht, die (weit) unter ihren eigenen Investitionen liegt. Eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung liegt daher nicht vor.