Testo completo
OGH 8ObS2336/96d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen S*****, vertreten durch Mag.Sylvia Bone, ebendort, wegen Insolvenzausfallgeld (S 34.435,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1996, GZ 7 Rs 233/96f-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Zinsen gebühren gemäß § 3 Abs 1 Z 2 IESG für die Zeit ab Fälligkeit bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG. Jedoch ist hiefür so wie auch für jeden anderen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ein Antrag erforderlich.
Der Kläger hat Zinsen nur bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung begehrt. Diese Fallkonstellation ist nicht mit derjenigen vergleichbar, in dem ein Kläger keinen Endtermin für die geltend gemachten Zinsen genannt hat.
Werden Zinsen ohne Endtermin geltend gemacht, enthält dieser Antrag jedenfalls auch die Geltendmachung bis zum Ende der Antragsfrist, sodaß der Zuspruch bis zu diesem gesetzlich fixierten Endzeitpunkt lediglich ein Minus zum zeitlich unbeschränkten Antrag darstellt; der Zuspruch erfolgt daher aufgrund eines Antrages.
Vorliegendenfalls hat der Kläger aber nur Zinsen bis zur Konkurseröffnung begehrt; für die Zeit danach fehlt ein Antrag. Ein solcher Antrag ist aber auch bei Zinsen notwendig, weil es dem Arbeitnehmer freisteht, nur einen Teil der ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche oder gar keine geltend zu machen. Eine irrtümlich unterlassene Antragstellung kann nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 IESG bei Vorliegen berücksichtungswürdiger Gründe durch (ergänzende) Antragstellung nach Fristablauf korrigiert werden; eine solche ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht erfolgt.