OGH 10ObS2399/96h

10ObS2399/96hTribunale superiore26 nov 1996

Testo completo

OGH 10ObS2399/96h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer und Dr.Reinhard Drössler beide aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert J*****, vertreten durch Dr.Friedrich Spitzauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juli 1996, GZ 10 Rs 137/96g-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Jänner 1996, GZ 17 Cgs 220/93d-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. ) den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;

2. ) zu Recht erkannt:

Spruch

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Einen Nichtigkeitsgrund erblickt die klagende Partei darin, daß der Widerspruch zwischen zwei Beweismitteln (Befundbericht aus dem Rehabilitationsverfahren einerseits und Gutachten des Sachverständigen für interne Medizin andererseits) nicht aufgeklärt worden sei; das Berufungsgericht habe für seine Ansicht, daß die diesbezügliche Rüge der Berufung nicht berechtigt sei, nur eine Scheinbegründung gegeben. Mit diesen Ausführungen wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe für sein Ergebnis keine ausreichende Begründung geliefert, wird ein Verfahrensmangel gerügt, der jedoch nicht vorliegt. Der Befundbericht bildete eine der Grundlagen für das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen; nur dieser ist aufgrund seiner fachlichen Qualifikation in der Lage, hieraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Dies hat das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ausdruck gebracht. Wenn die Vorinstanzen dem Gutachten des Sachversrändigen folgten, der unter Berücksichtigung des vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellten Befundberichtes zu dem von ihm abgegebenen Gutachten gelangte, ist dieses Ergebnis vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbar.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rechtsrüge der Berufung nicht ordnungsgemäß ausgeführt war und hat folgerichtig die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes abgelehnt. Mit der Berufung bekämpfte der Kläger vor allem die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Die Rechtsrüge erschöpft sich darin, daß das Erstgericht bei Feststellung des vom Kläger gewünschten Sachverhaltes zum Ergebnis hätte kommen müssen, daß ein 50 Stunden übersteigender Pflegebedarf bestehe. Damit wurde aber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht in einem Punkt ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen angefochten; dies wäre aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechtsrüge.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt; aus den Ausführungen des Rechtsmittels ergab sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger allenfalls die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung anstreben könnte. Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanzen kein Anlaß, die Frage der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen. Auch diesbezüglich liegt daher kein Verfahrensmangel vor.

Die Behandlung der Rechtsrüge scheitert schon daran, daß in der Berufung, wie dargestellt, keine Rechtsrüge enthalten war, das Berufungsgericht daher keine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hatte. Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann aber auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (st. Rspr seit SSV-NF 1/28). Bemerkt sei nur, daß die Ausführungen zur Rechtsrüge der Revision an § 2 Abs 2 und 3 EinstV vorbeigehen, wonach für die Besorgung von Nahrungsmitteln und Medikamenten ein fixer (nach oben und unten unveränderlicher) Zeitwert von 10 Stunden in Anschlag zu bringen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweis auf solche Gründe aus der Aktenlage.

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