AUSL EGMR Bsw15508/89

Bsw15508/89Altro tribunale15 nov 1996

Testo completo

AUSL EGMR Bsw15508/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Prötsch gegen Österreich, Urteil vom 15.11.1996, Bsw. 15508/89.

Spruch

Art. 1 1. ZP EMRK - Zusammenlegung von Agrarland und Grundabfindung.

Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind Landwirte und Eigentümer eines Grundstücks in Oberösterreich. 1980 ordnete die Agrarbezirksbehörde im Zuge eines Neueinteilungsplanes nach dem Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz eine vorläufige Grundabfindung an, die auf einem Bewertungsplan aus dem Jahr 1978 basierte. Ein im Jahr 1983 erlassener Zusammenlegungsplan bestätigte die 1980 geschaffene Situation. Dagegen erhoben die Bf. 1984 Berufung an den Landesagrarsenat. Dieser hob den Zusammenlegungsplan teilweise auf. Die Agrarbezirksbehörde erließ daraufhin im Jahr 1986 einen neuen Zusammenlegungsplan. Dagegen erhoben die Bf. erneut Berufung, die der Landesagrarsenat diesmal jedoch abwies. 1988 beantragten die Bf. Entschädigung für den ihnen durch die Neuzusammenlegung der Grundstücke entstandenen Schaden, was von der Agrarbezirksbehörde zurückgewiesen wurde.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da die erhaltenen Grundabfindungen nicht den durch die Zusammenlegung erlittenen Ertragsverlust inkludierten.

Der GH hält fest, dass es einer sorgfältigen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Eigentümer bedarf. Ein zeitweilig erlittener Schaden durch einen Eingriff in das Eigentum kann durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, solange dieser Eingriff nicht unverhältnismäßig ist: Zweck des Eingriffes war es, die ländliche Infrastruktur zu verbessern. Dies liegt unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Weiters sind die den Bf. neu zugewiesenen Parzellen beinahe gleichviel wert wie die alten und auch deren landwirtschaftliche Erträge sind zumindest gleich gut. Der Eingriff in das Eigentum ist im Verhältnis zum erreichten öffentlichen Interesse somit nicht unverhältnismäßig. Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 5.4.1995 eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (9:2 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.1996, Bsw. 15508/89, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,170) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_6/Proetsch.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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