OGH 15Os162/96

15Os162/96Tribunale superiore7 nov 1996

Testo completo

OGH 15Os162/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Raimund Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Juli 1996, GZ 9 a Vr 4812/96-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Raimund Z***** des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26.April 1996 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld bzw verwertbare Gegenstände der Helga K***** durch Einbruch in deren Wohnung mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch dessen bzw deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Wohnungstür mit einem Brecheisen aufbrach.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer undifferenziert auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ausführungen nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechen und damit für eine sachliche Prüfung geeignet sind, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert, daß die Verantwortung des Angeklagten, es wäre für ihn geradezu widersinnig gewesen, nach getaner Tat wiederum an den Tatort unter Mitnahme des angeblichen Einbruchswerkzeuges zurückzukehren, im Urteil ebenso "keinen Niederschlag gefunden" habe, wie die Aussage des Zeugen Ronald K*****, er habe angenommen, es handle sich um Blutspuren und jene des Zeugen Peter T*****, es könne sein, daß es sich bei den vorgefundenen Spuren um dasselbe Rot "wie auf dem Deposit" handle.

Abgesehen davon, daß das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gar nicht verhalten war, auf unwesentliche Details von Aussagen einzugehen, sodaß ein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO deshalb nicht vorliegt, richtet sich die Beschwerde - wie ihre Diktion erkennen läßt ("liegt bezüglich der Kausalität eine unrichtige Beweiswürdigung vor", "kann auch hier von einer ausreichenden Beweisführung bzw Beweislage zu meinen Lasten nicht ausgegangen werden") - gegen die ohnedies ausführliche und logisch korrekte tatrichterliche Beweiswürdigung und ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die komplexen Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge, die eine Unmöglichkeit der Täterschaft des Angeklagten aus zeitlichen Gründen behaupten und meinen, all diese Beweise seien unrichtig zu Lasten des Angeklagten "gewertet worden", sind in keiner Weise geeignet, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter hervorzurufen, geschweige denn solche erheblicher Art, wie das die Ausführung einer Tatsachenrüge (Z 5 a) verlangt. Finden doch die Urteilsfeststellungen insbesondere in den Angaben des Zeugen Gabriel N***** eine ausreichende Grundlage. Dieser hat den Angeklagten in der fraglichen Zeit unmittelbar in der Nähe der gegenständlichen Wohnung beobachtet und in weiterer Folge die Polizei verständigt sowie auch die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen. Weitgehend bekämpft daher auch die Tatsachenrüge unzulässig, nämlich in der Art einer Schuldberufung, die Beweiswürdigung der Tatrichter, sodaß dem Erfordernis einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht entsprochen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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