Testo completo
OGH 10ObS2400/96f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.August 1996, GZ 11 Rs 201/96z-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.April 1996, GZ 24 Cgs 271/93-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend; es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). In der Revision werden keine neuen Argumente vorgetragen, aus denen sich ein Berufsschutz der Klägerin als angelernte Zahntechnikerin ergäbe.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.