Testo completo
OGH 10ObS2328/96t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Walter U*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1996, GZ 8 Rs 38/96h-16, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Oktober 1995, GZ 30 Cgs 262/94b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Klägers in seiner Berufung hinsichtlich einer weiteren Doppelberücksichtigung von Ersatzzeiten im Zeitraum Mai 1949 bis Oktober 1955 zutreffend als dem Neuerungsverbot zuwiderlaufend unberücksichtigt lassen durfte. Der Kläger hatte in erster Instanz lediglich eine Doppelberücksichtigung von 23 Monaten aus dem Zeitraum November 1955 bis September 1964 geltend gemacht (Punkt 3 der Klage: "Überlappende Versicherungszeiten") und hinsichtlich der nunmehr angesprochenen 48 Monate bemängelt, daß diese nicht vom österreichischen, sondern vom deutschen Versicherungsträger anerkannt worden seien (Punkt 2 der Klage). Dies entsprach auch seinem Standpunkt, die Schul- und Ausbildungszeiten seien in Österreich nicht anerkannt worden, es gebe aber keinen plausiblen Grund dafür, daß ein ausländischer Versicherungsträger im Inland verbrachte Ausbildungszeiten anerkenne, der inländische Versicherungsträger jedoch nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.