OGH 10Ob2159/96i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, MA 52, Verwaltung der städtischen Wohnhäuser, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bärbel T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Renate Pfenningstorff, Rechtsanwalt in Wien als einstweilige Sachwalterin, wegen Aufkündigung, aus Anlaß der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26.März 1996, GZ 40 R 34/96p-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückgeleitet, zu prüfen, ob die Prozeßunfähigkeit der beklagten Partei bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vorlag.
Der Akt ist nach Einholung einer Stellungnahme der einstweiligen Sachwalterin zur Frage der Genehmigung der von der Prozeßunfähigkeit betroffenen Prozeßschritte der beklagten Partei wieder vorzulegen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei kündigte am 23.3.1994 das Bestandverhältnis mit der Beklagten über eine Wohnung mit der Begründung auf, daß diese durch ihr rücksichtsloses und grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleide.
Die Beklagte erhob Einwendungen und beantragte im weiteren, vertreten durch zwei von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte, die Aufhebung der Aufkündigung; die behaupteten Kündigungsgründe lägen nicht vor.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte, der klagenden Partei die Wohnung geräumt zu übergeben.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung.
Nach Einlangen der Berufung unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6 a ZPO. Aus dem Inhalt eines von der Beklagten dem Berufungsgericht vorgelegten Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ergebe sich, daß die Beklagte am 21.1.1993 wegen Paranoia gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei; im Zusammenhang mit dem Akteninhalt bestünden daher Bedenken, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren prozeßfähig sei.
Das Bezirksgericht Hietzing bestellte als Sachwalterschaftsgericht RA Dr.Renate Pfenningstorff zur einstweiligen Sachwalterin, betraute sie mit der Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren und veranlaßte im weiteren die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie weit die Beklagte in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbst wahrzunehmen sowie ihrer Fähigkeit, Grund und Zweck einer Bevollmächtigung zu erkennen.
Nach Vorlage dieses Beschlusses verfügte das Erstgericht die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung (in nichtöffentlicher Sitzung) nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren mit der von der Klägerin selbst bestellten Rechtsanwältin geführt. Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, daß der Umstand, daß für sie ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, bisher unberücksichtigt blieb.
Gemäß § 6 a ZPO ist das Prozeßgericht an die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters davon auszugehen, daß die Partei prozeßunfähig ist.
Hier bestehen jedoch beträchtliche Bedenken dagegen, daß die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters (Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung - Maurer, Sachwalterrecht, Anm 12 zu 238) prozeßfähig war. Im Akt erliegt ein Gutachten eines in einem gegen die Klägerin geführten Strafverfahren bestellten Sachverständigen, der zum Ergebnis kam, daß bei der Klägerin bereits im Jahr 1993 geistige Störungen vorlagen, die eine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 11 StGB bedingten; dieses Gutachten bildete auch den Anlaß für das Erstgericht, die Prozeßfähigkeit der Klägerin zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist die Frage zu klären, ob die Klägerin seit Beginn des vorliegenden Verfahrens in der Lage war, sich im Prozeß ordnungsgemäß zu vertreten oder ob und gegebenenfalls seit wann sie eines Vertreters bedurfte. Sollte sich erweisen, daß sie einer Vertretung bedurfte, so wird die bestellte einstweilige Sachwalterin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie die von der Beklagten gesetzten Prozeßschritte genehmigt. Bemerkt sei, daß der Umstand, daß die Beklagte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, auch bei späterem Eintritt der Prozeßunfähigkeit allein nicht ausreicht, von ihrer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozeß auszugehen, wenn sie nicht mehr in der Lage war, diesen zu überwachen (Fucik in Rechberger ZPO Anm 2 zu § 6a ZPO).
Vor Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof sind daher die im Spruch genannten ergänzenden Erhebungen erforderlich.