OGH 2Ob2361/96m

2Ob2361/96mTribunale superiore31 ott 1996

Testo completo

OGH 2Ob2361/96m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vera S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Martin S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.September 1996, GZ 45 R 813/96h-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 12.Juli 1996, GZ 3 C 102/95d-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.7.1996 die vom Beklagten erhobene Berufung gegen das Anerkenntnisurteil vom 15.5.1996 wegen Verspätung zurück.

Das dagegen vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben seien.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei, in dem zur Zulässigkeit des Rechtsmittels ausgeführt wird, es liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor.

Der Revisionsrekurs ist jedoch unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist; der Ausnahmetatbestand der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor.

Da der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses den Obersten Gerichtshof nicht bindet, war das Rechtsmittel der beklagten Partei gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.