OGH 12Os128/96

12Os128/96Tribunale superiore24 ott 1996

Testo completo

OGH 12Os128/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Massauer, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martina P***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten und die Berufung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20.Juni 1996, GZ 16 Vr 12/96-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Martina P***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (A I und II) nach § 33 Abs 1 FinStrG und (A III) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG schuldig erkannt. Demnach hat sie - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - (A) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Feldkirch (I) am 31.März 1991 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1990, nämlich durch Nichterklärung ihrer Einkünfte aus der gewerbsmäßigen Unzucht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) in der Höhe von insgesamt 308.630 S bewirkt, wobei die Abgabenbehörde keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruchs hatte; (II) im Jahr 1993 durch analoge Tathandlungen eine Verkürzung der vorerwähnten Abgaben für die Kalenderjahre 1991 und 1992 um insgesamt 1,477.194 S (in der dem Urteilsspruch zu entnehmenden Gliederung nach Abgabenart und Veranlagungsjahr) bewirkt; (III) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner 1993 bis Dezember 1993 in der Höhe von 179.129 S wissentlich bewirkt.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO nur gegen die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Grundlagen der bekämpften Schuldsprüche nicht bzw nur unzureichend begründet wären. Das Erstgericht hat sich nämlich dazu insbesondere auch mit der von der Angeklagten sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung auseinandergesetzt, sie sei auf der Basis früherer Erfolge bei der Anfechtung einschlägiger Steuerbescheide gutgläubig davon ausgegangen, daß Einkünfte aus der Prostitution keiner Abgabenpflicht unterfielen. Wenn das Erstgericht dabei unter Bedachtnahme auf die vieljährige - auch steuerrechtliche Belange umfassende - Berufserfahrung der Angeklagten und unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß sie im Rahmen der das Rechtsmittelverfahren zu SteuerNr. 131/7761 des Finanzamtes Feldkirch betreffenden Argumentation lediglich die Tatsache erzielter Einkünfte, nicht aber die grundsätzliche Abgabenpflicht durch Prostitutionsausübung erworbenen Einkommens an sich problematisiert hatte, auf entsprechende - überdies durch jahrelange intensive Szenenkontakte und den dort wahrgenommenen Widerhall der unmißverständlichen Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen von Prostituierten durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1983 gefestigte - Kenntnisse (auch) der Beschwerdeführerin schloß, so kann von der dazu behaupteten formal mangelhaften Fundierung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Rede sein. Dies gilt auch für jene Urteilserwägungen, aus denen das Erstgericht eine bloß fahrlässige Abgabenpflichtverletzung ausschloß. Daß dabei die die angefochtenen Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zur inneren Tatseite zu der von der Angeklagten behaupteten subjektiven Gutgläubigkeit in unüberbrückbarem Gegensatz stehen, stellt sich als zwingende denklogische Konsequenz der tatrichterliche Ablehnung dieser Verantwortungsvariante als unglaubwürdig, nicht aber als "Aktenwidrigkeit" in der Bedeutung des relevierten, primär aus einer aktendifformen Wiedergabe wesentlicher Verfahrensergebnisse ableitbaren Nichtigkeitsgrundes dar.

Soweit das Beschwerdevorbringen auch als Tatsachenrüge (Z 5 a) verstanden werden soll, läuft es im Ergebnis auf nichts anderes, als auf eine Bekämpfung der die subjektiven Tatbestandsgrundlagen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG betreffenden erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinaus, ohne sich damit - wie bereits dargelegt - zu einer entscheidenden Problematisierung der vorliegend wesentlichen Tatsachenaussprüche zu eignen.

Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem sowohl von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als auch von der Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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