Testo completo
OGH 10ObS2382/96h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsi- denten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vor- sitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Lainrichter Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl F***** , vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 1996, GZ 10 Rs 35/96g-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. September 1995, GZ 10 Cgs 63/95t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 30/96, 10 ObS 367/96b, 10 Obs 2377/96y uva). Es trifft auch nicht zu, daß sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung "überhaupt nicht befaßt" habe. Diesbezüglich ist der Revisionswerber auf die Seiten 3 bis 6 der Berufungsentscheidung zu verweisen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.